Kopieren eines Personalausweises

Stand: 13.06.2018

Diese Seite geht der Frage nach, ob das Kopieren eines Personalausweises zulässig ist.
Bisherige Rechtslage: Kopie des Personalausweises nur in Ausnahmefällen erlaubt.
Die bisherige Rechtslage vor dem 15.07.2017 ließ die Anfertigung einer Kopie des Personalausweises nur in wenigen Einzelfällen und unter strengen Voraussetzungen zu (Erlass des Bundesministeriums des Innern: Zulässigkeit der Vervielfältigung von Personalausweisen und Reisepässen ). In der Regel war an den Hochschulen die Anfertigung einer Ausweiskopie ohnehin nicht erforderlich und damit datenschutzrechtlich unzulässig. So waren z.B. bei Eröffnung eines Bibliothekkontos die Vorlage des Personalausweises und die Anfertigung eines entsprechenden Vermerks zur Identitätsprüfung ausreichend.

Sollte eine Ausweiskopie in bestimmten Fällen erforderlich gewesen sein, waren die Betroffenen auf die Möglichkeit der Schwärzung der nicht benötigten Daten - insbesondere der Berechtigungsnummer – hinzuweisen und die Kopie bei Erreichen des verfolgten Zwecks unverzüglich zu vernichten.

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

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