Evaluationssatzung

Stand: 06.04.2020

In Zeiten des zunehmenden Wettbewerbs unter den Hochschulen gewinnt die Evaluation, also die Bewertung insbesondere der Forschung und Lehre, als Instrument der Qualitätssicherung immer größere Bedeutung. Sie wird vom Gesetzgeber als ein wichtiges Mittel im Rahmen von Strategie- und Entwicklungsprozesse von Hochschulen verstanden.

Die Evaluation von Lehrveranstaltungen - früher gesetzlich verankert in § 4 a Universitätsgesetz (UG) und § 125 a Abs. 4 UG als Element der "Evaluation der Lehre" in § 5 LHG - und bspw. für medizinische Lehrveranstaltungen in § 2 Abs. 9 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) - ist hierbei ein Teil des Evaluationsvorhabens an einer Hochschule.

Das LHG enthält eine Ermächtigung für eine Satzung, in der "auch bestimmt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet und in welchem Umfang und in welcher Form sie innerhalb und außerhalb der Hochschule veröffentlicht werden." (§ 5 Abs. 2 LHG).

Hinweis:
Wir möchten darauf hinweisen, dass eine Mustersatzung immer an die jeweiligen Gegebenheiten der Hochschule angepasst werden muss. Bitte beachten Sie den Stand dieser Webseite und der Mustersatzungen und berücksichtigen Sie insbesondere geänderte hochschulrechtliche Rahmenbedingungen - sei es durch mittlerweile geänderte Vorschriften oder durch Rechtsprechung (hier sei insbesondere auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 19.12.2019 - 9 S 838/18 verwiesen).

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