Zulässigkeit der Datenübermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht

Stand: 29.03.2006

Unterhaltspflichtige sind nicht immer erfreut über ihre Verpflichtung.
Es soll auch Fälle geben, in denen der Unterhaltspflichtige seiner Leistung nicht nachkommt und der Staat einspringen muss. Klar, dass der Staat im Interesse des Steuerzahlers versucht, sich die Ausgaben vom eigentlich Unterhaltspflichtigen zurück zu holen.
Ist der betroffene Unterhaltspflichtige Studierender, kann dies natürlich für die Beurteilung der finanzielle Leistungsfähigkeit und damit für die Erfolgsaussichten des Staates, sich die Ausgaben wieder zurück zu holen, von erheblicher Bedeutung sein.
Nur was tun, wenn der Unterhaltspflichtige keinerlei Angaben macht und der Staat überhaupt nicht weiß, ob etwa der Betroffene studiert (wie es etwa die Kindsmutter behauptet)?
Klar: Eine Nachfrage bei der Hochschule bringt Klarheit!
Nur: Darf die Hochschule Auskunft geben?

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