Attest und Prüfungsunfähigkeit

Stand: 14.04.2025

Möchte eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat von einer Prüfung aufgrund einer Krankheit zurücktreten und macht die Person Prüfungsunfähigkeit geltend, sehen die Prüfungsordnungen in aller Regel vor, dass ein ärztliches oder ein amtsärztliches Attest vorzulegen ist. Datenschutzrechtlich wirft dies eine Vielzahl von Problemen auf. So ist die ärztliche Schweigepflicht ebenso zu betrachten wie der Frage nach dem Inhalt des Attestes nachzugehen ist. Muss beispielsweise die Art der Erkrankung, also die Diagnose angegeben werden? Wie sehen die Erläuterungen für die Studierenden für den Fall der Prüfungsunfähigkeit aus?
Schließlich stellt sich für die Hochschulverwaltung die Frage, ob und wie ein Rücktritt aufgrund Prüfungsunfähigkeit eine Abbildung in der elektronischen Prüfungsverwaltung erfahren darf.

Wir haben in einem Dokument Äußerungen der Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammengestellt und das Thema intensiver beleuchtet.

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

Copyright 2025 by ZENDAS ..