3. Zulässigkeit der Videoüberwachung

Die Zulässigkeit von Videoüberwachungen öffentlich zugänglicher Räume ist für Baden-Württemberg in § 18 LDSG geregelt, für nicht öffentliche Räume in § 18a LDSG.

Die Vorschriften richtetnsich an öffentliche Stellen, zu denen Universitäten und Hochschulen als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören, (für BW: § 8 LHG, siehe dazu unsere Webseite Verhängung von Geldbußen gegen Hochschulen?“ .

Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“