Die Zulässigkeit von Videoüberwachungen öffentlich zugänglicher Räume ist für Baden-Württemberg in § 18 LDSG geregelt, für nicht öffentliche Räume in § 18a LDSG.
Die Vorschriften richtetnsich an öffentliche Stellen, zu denen Universitäten und Hochschulen als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören, (für BW: § 8 LHG, siehe dazu unsere Webseite Verhängung von Geldbußen gegen Hochschulen?“ .