Vertraulichkeitsverpflichtung bei der Verarbeitung von Daten von Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern

Zumindest teilweise sind bei der Hochschule beschäftigte Personen Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 203 Abs. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB). Pauschal gesagt dürfen sie damit niemandem ein fremdes Geheimnis, was ihnen anvertraut wurde oder bekanntgeworden ist, offenbaren. Sie haben außerdem die Pflicht, die bei ihrer Tätigkeit mitwirkenden Personen zu verpflichten.

Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger müssen entsprechend gegebenenfalls eingeschaltete Dienstleister verpflichten. Bisweilen liegt in diesen Fällen zugleich eine Auftragsverarbeitung durch den Dienstleister vor, so dass gerne mal den Datenschutzstellen oder den Datenschutzbeauftragten die Frage gestellt wird, wie man den Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) sinnvoll ergänzen kann.

Da die Frage jedoch primär einen vom Datenschutzrecht getrennten Rechtskreis betrifft, werden wir diese Frage nicht abschließend beantworten können.

Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“