Vernichten von Informationsträgern: Papier

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten oder Dokumente verarbeiten, haben die datenschutzgerechte Vernichtung der Daten und Dokumente sicherzustellen. Hierunter fallen natürlich auch jede Art von Informationsträgern aus Papier (z.B.: Notenlisten, Klausuren, Personalakten, Zeugnisse, Bewerbungsunterlagen, etc).

Schriftgut (Papier)

Eine datenschutzgerechte Vernichtung von Schriftgut mit personenbezogenen Daten als Inhalt setzt eine Vernichtung nach DIN 66399, mindestens Sicherheitsstufe P- 3, voraus. Wir empfehlen jedoch, Schriftgut mindestens nach Sicherheitsstufe P-4 zu vernichten.
In der nachfolgenden Tabelle ist ein Auszug der unterschiedlichen Sicherheitsstufen aufgelistet, aus denen sich die Anforderungen an die Maße der Materialteilchenflächen ergeben:

StufeStreifenbreiteLängeFlächeToleranz
P-3max. 2 mmbeliebigoder max. 320 mm10 % des Materials max. 800 mm2
P-4für regelmäßige Partikel: max. 6 mmund max. 160 mm210 % des Materials max. 480 mm2
P-5max. 0,8 mmmax. 15 mmund max. 30 mm2 10 % des Materials max. 90 mm2
P-6max. 1 mmund max. 10 mm2 10 % des Materials max. 30 mm2
P-7für regelmäßige Partikel: max. 1 mmund max. 5 mm2 keine Toleranz
oderAuflösen mit max. 5 mm2keine Toleranz
oderAsche zerkleinert mit max. 5 mm2keine Toleranz

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der DIN 66399, erhältlich bei dem Beuth Verlag Öffnet in neuem Fenster .

Weitere Informationen

Neue Vorgaben zur Datenträgervernichtung – die neue DIN 66399
Autor: LfD Baden-Württemberg, 31. Tätigkeitsbericht 2012/2013 (Abschnitt 11.3)
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2014/01/31.-TB-2012-2013.pdf #e# [PDF] Öffnet in neuem Fenster
mit der Empfehlung, Schriftgut mit Informationsdarstellung in Originalgröße auf Papier mit personenbezogenen Daten als Inhalt gemäß DIN 66399 mit mindestens Sicherheitsstufe P‑4, bei geheim zuhaltenden Informationen mit mindestens Sicherheitsstufe P‑5 zu schreddern.

Probleme bei der Vernichtung von Unterlagen
Autor: LfD Baden-Württemberg, Datenschutzbericht 1998 (Abschnitt 3.12)
http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/02/19.-T%C3%A4tigkeitsbericht-1998.pdf [PDF] Öffnet in neuem Fenster

Mängel bei der Vernichtung von Unterlagen
Autor: LfD Baden-Württemberg, Datenschutzbericht 1999 (Abschnitt 6.20)
http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/02/20.-T%C3%A4tigkeitsbericht-1999.pdf [PDF] Öffnet in neuem Fenster