Telemediendienste werden zu Digitalen Diensten

Mit seinem Gesetz mit dem sperrigen Namen „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze“ Öffnet in neuem Fenster hat der Gesetzgeber unter anderem die Begrifflichkeiten von “Telemedien” in “Digitale Dienste” geändert.

Daher gibt es seit dem 14.05.2024 statt eines Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) nun ein Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) Öffnet in neuem Fenster und Regelungen für digitale Dienste aus dem Telemediengesetzes (TMG) wurden in das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) Öffnet in neuem Fenster aufgenommen.

Die damit einhergehenden inhaltlichen Änderungen (z.B. Einrichtung und Ausgestaltung von nationalen Koordinierungsstellen für digitale Dienste) schlagen sich – so unser Stand jetzt – nicht primär bei den von uns behandelten datenschutzrechtlichen Fragen nieder. Dennoch hat die „Umbenennung“ weitreichende Folgen: In diversen Gesetzen (z.B. dem Telekommunkationsgesetz) müssen die Begrifflichkeiten entsprechend angepasst werden. Und nicht nur dort:

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In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“