Diese Seite befasst sich mit der Frage, wer als verantwortliche Stelle für die Einrichtung des Telearbeitsplatzes in Betracht kommt, und welche erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung eines ausreichenden Datenschutzes zu treffen sind.
6. Verantwortliche Stelle (§ 3 Abs. 3 LDSG BW)
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