Zugriff auf Studierendendaten bei der Einstellung studentischer Hilfskräfte

Wer als studentische Hilfskraft arbeiten will, muss als Studierender an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sein.
So sieht es § 57 e Hochschulrahmengesetz vor. Vor Einstellung einer Hilfskraft wird deshalb die Hochschule den Studierendenstatus überprüfen. Dies kann sie dadurch tun, dass sie sich eine Immatrikulations- oder Studienbescheinigung vorlegen lässt.

Oder sie wählt den praktischen Weg, den Studierendenstatus durch einen Zugriff auf die bereits im studentischen Verwaltungssystem vorhandenen Daten (z.B. auf die HIS/SOS Daten) zu überprüfen.
Die folgende Bewertung beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit dieser Zugriff zulässig ist. Und ob vielleicht für ausländische Studierende etwas anderes gelten muss.

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