Am 02.03.2006 hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil gefällt, das sich auch mit der Fragestellung befasst, ob Inhalte und Umstände der Kommunikation, die im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeichert sind, dem Fernmeldegeheimnis unterliegen und unter welchen Voraussetzungen diese beschlagnahmt werden dürfen.
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