Vorstandswahl: Senat braucht Einsicht?

Künftig werden an der Hochschule nicht Kanzler und Rektor gewählt, sondern „hauptamtliche Vorstandsmitglieder“ – so die Bezeichnung im neuen Landeshochschulgesetz. Doch nicht nur die Bezeichnung, sondern auch der Ablauf des Wahlverfahrens ist neu.

Und immer wirft eine solche Wahl auch datenschutzrechtliche Fragen auf. Denn die Bewerbungsunterlagen der Kandidaten enthalten personenbezogene Daten.

Wer hat das Recht, diese Unterlagen einzusehen?
Nur der für die Wahl zuständige Aufsichtsrat?
Oder auch die Senatsmitglieder, die die Wahl zu bestätigen haben?

Mit diesen Fragen beschäftigt sich unsere Bewertung.

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Er setzt eine Zugriffsberechtigung für die Ebene ‚Verwaltung‘ voraus.

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“