Viele Promotionsordnungen fordern, dass Doktorandenbewerber mit ihrem Antrag auf Annahme als Doktorand bzw. ihrem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ein amtliches Führungszeugnis vorzulegen haben.
Dieses Verlangen hat ZENDAS unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten beleuchtet.