Interessenskonflikte von Datenschutzbeauftragten

Art. 37 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) fordert für Behörden und andere öffentliche Stellen die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten (DSB).

Spätestens seit Geltung der DS-GVO müssen sich Hochschulen Gedanken machen, wer die Aufgaben der oder des DSB wahrnehmen soll. In zunehmenden Maße kann datenschutzrechtliche Kompetenz eingekauft werden, so dass viele Hochschulen die Möglichkeit nutzen, eine externe fachkundige Person als DSB zu bestellen. Andere Hochschulen möchten jedoch lieber eine hochschulinterne Person bestellen. Aber in der Praxis ist es für Behörden und Hochschulen oft nicht leicht, eine geeignete Person zu finden, die Interesse an dieser Aufgabe hat und vor allem auch über entsprechende Fachkenntnis verfügt. Oftmals finden sich aber gerade in den Reihen des Personalrats Beschäftigte, die sich mit dem Thema Datenschutz bereits befasst haben und somit aufgrund vorhandener Fachkenntnis in Betracht kommen.

Doch ist es tatsächlich miteinander vereinbar, zugleich als DSB und als Personalrat tätig zu werden? Und wie sieht es mit leitenden Angestellten z.B. der Leitung des Dezernats Personal aus?

Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

Er setzt eine Zugriffsberechtigung für die Ebene ‚Verwaltung‘ voraus.

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“