In vielen Bereichen ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur sinnvoll. Lobenswert also, wenn eine Behörde eine solche verwenden möchte. Ausgegeben wird eine dafür erforderliche Signaturkarte jedoch nur an natürliche Personen, so dass ein Beschäftigter dafür persönliche Angaben gegenüber einer Zertifizierungsstelle machen muss. Doch was, wenn der Beschäftigte sich weigert? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht mit einem Urteil vom 25.09.2013 (10 AZR 270/12) beschäftigt.
Pflicht des Arbeitnehmers zur Nutzung einer elektronischen Signatur
Stand: