Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Personalvertretung der Hochschule von der Dienststelle rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Auf dieser Grundlage verlangt der Personalrat auch die Einsicht in Bruttolohnlisten der Beschäftigten. Sind diese Listen nicht anonymisiert, sondern personenbezogen, muss sich die Einsicht in die Unterlagen auch an datenschutzrechtlichen Maßstäben messen lassen.
Einsichtsrecht des Personalrats in Bruttolohnlisten
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