Eine Fakultät beabsichtigte, ihre Promotionsordnung zu überarbeiten und eine Regelung aufzunehmen, derzufolge im Falle eines Täuschungsversuchs das Promotionsverfahren vom Promotionsausschuss für endgültig gescheitert erklärt werden sollte. Diese Erklärung sollte dem Rektor angezeigt werden, der dies allen deutschen wissenschaftlichen Hochschulen mitzuteilen hätte.
ZENDAS wurde gefragt, ob dieses Vorgehen auf datenschutzrechtliche Bedenke stoße.
Mitteilung eines Täuschungsversuchs im Rahmen einer Promotion an andere Hochschulen
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