Als Schnüffelpflicht wurde die Anfang 2005 im Vierten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) eingeführte Meldepflicht bezeichnet.
Seither ist der Arbeitgeber verpflichtet zu melden, ob ein Arbeitnehmer zum Arbeitgeber in einer bestimmten verwandtschaftlichen Beziehung steht („ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht“, so § 28 a Abs. 3 Satz 2 SGB IV ).