Verarbeitung personenbezogener Daten in Verwaltungsbehörden nach dem LVG

Das baden-württembergische Landesverwaltungsgesetz (LVG) regelt Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden.

Datenschutzrechtliche Relevanz hat das LVG insbesondere durch die Regelung des § 6, der da lautet:

Ganz schön umfassend. Was aber bedeutet das für die Hochschulen?

Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“