Verarbeitung personenbezogener Daten in Verwaltungsbehörden nach dem LVG
Stand:
Das baden-württembergische Landesverwaltungsgesetz (LVG) regelt Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden.
Datenschutzrechtliche Relevanz hat das LVG insbesondere durch die Regelung des § 6, der da lautet:
Ganz schön umfassend. Was aber bedeutet das für die Hochschulen?
Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.
In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“
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