Hochschultelefonanlage: Pflicht zum Kundenverzeichnis?

§ 111 Telekommunikationsgesetz (TKG) Öffnet in neuem Fenster
verpflichtet alle geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienste-Anbieter für ein mögliches Auskunftsverfahren Daten ihrer „Kunden“, z.B. Name und Anschrift des Anschlussinhabers, zu erheben und zu speichern.
Trifft diese Pflicht auch die Hochschule, wenn sie ihren Mitarbeitern Telefonanschlüsse zur Nutzung zur Verfügung stellt? Und wenn ja, in welcher Form muss ein solches Kundenverzeichnis geführt werden?

Hinweis: Die folgenden Ausführungen sind nicht auf dem aktuellen Stand und befinden sich derzeit in Bearbeitung.

Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

Er setzt eine Zugriffsberechtigung für die Ebene ‚Verwaltung‘ voraus.

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“