§ 111 Telekommunikationsgesetz (TKG)
verpflichtet alle geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienste-Anbieter für ein mögliches Auskunftsverfahren Daten ihrer „Kunden“, z.B. Name und Anschrift des Anschlussinhabers, zu erheben und zu speichern.
Trifft diese Pflicht auch die Hochschule, wenn sie ihren Mitarbeitern Telefonanschlüsse zur Nutzung zur Verfügung stellt? Und wenn ja, in welcher Form muss ein solches Kundenverzeichnis geführt werden?
Hinweis: Die folgenden Ausführungen sind nicht auf dem aktuellen Stand und befinden sich derzeit in Bearbeitung.