Emotionserkennungssysteme im Hochschulbereich: Zulässig nach der DS-GVO? Verboten nach der KI-Verordnung?

Alle Vortragenden kennen das: Man fragt sich, ob die Zuhörenden mit dem Vortrag zufrieden sind, ob der Vortrag im Idealfall Vergnügen bereitet oder ob eher Unzufriedenheit herrscht. Manchmal können auch Ablehnung oder gar Wut entstehen.
Bei Präsenzveranstaltungen können Vortragende dies oft unmittelbar spüren, manchmal reicht auch ein Blick in die Gesichter. Ist das Publikum jedoch groß, ist nur ein Teil der Anwesenden und deren Emotionen zu erkennen. Noch schwieriger wird es dann bei Veranstaltungen über Videokonferenzsysteme. Wäre es da nicht hilfreich, ein System zu haben, das dem Vortragenden eine Rückmeldung über die derzeit vorherrschende Emotionslage der Zuhörerschaft gibt? Und über die der Person, die ständig unterbricht und Fragen stellt?
In Zeiten von künstlicher Intelligenz ist das alles möglich.

Und natürlich sind Emotionen personenbezogene Daten, so dass sich sehr schnell die Frage stellt: Ist das eigentlich datenschutzrechtlich zulässig?

Doch bevor man sich der datenschutzrechtlichen Fragestellung widmet und sich vor allem auf die Suche nach einer Rechtsgrundlage begibt, sollte man nicht außer Acht lassen, dass aus anderen Rechtsgründen der Einsatz einer KI zur Emotionserkennung verboten sein kann. Hier lohnt sich ein Blick in die KI-Verordnung (KI-VO). Denn wenn schon die KI-VO ein System zur Emotionserkennung im vorliegenden Fall verbieten sollte, erübrigt sich die weitere datenschutzrechtliche Prüfung.

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In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“