Möchten Hochschulen auf ihren Webseiten neben der allgemeinen Organisation auch Erreichbarkeitsdaten von Mitarbeitern veröffentlichen, beispielsweise durch den Zugriff auf ein Erreichbarkeitsverzeichnis, so ist aus datenschutzrechtlicher Sicht Folgendes zu beachten:
NRW: Mitarbeiterdaten im Internet/Intranet
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