Die Frage die sich unmittelbar an die Notwendigkeit einer Einwilligung in die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet anschließt, ist die nach der Dauer, die diese Einwilligungserklärungen bzw. etwaige Widerrufe aufzubewahren sind.
Dieselbe Frage stellt sich bei Widersprüchen, also für den Fall, dass die Datenverarbeitung auf eine Rechtsnorm gestützt wird und der Betroffene von einem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, beispielsweise nach Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) oder § 12 Abs.5 S. 2 baden-württembergisches Landeshochschulegesetz (LHG BW) .