Datenschutz in Informationsfreiheitssatzungen

Auf Bundesebene gibt es bereits seit 2005 ein Informationsfreiheitsgesetz. Einige Bundesländer haben mittlerweile nachgezogen und Informationsfreiheitsgesetze auf Landesebene erlassen. Informationsfreiheitsgesetze verfolgen das Ziel, jedem Bürger freien Zugang zu Akten der öffentlichen Verwaltung zu verschaffen. Das soll die Transparenz der Verwaltung erhöhen, die Kontrolle staatlichen Handelns ermöglichen und den Bürgern zu einer effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte verhelfen. Als Teil der öffentlichen Verwaltung betrifft der freie Informationszugang grundsätzlich auch Hochschulen.

In manchen Bundesländern aber – so auch in Baden-Württemberg – gibt es noch kein Gesetz zur Informationsfreiheit. In diesen Ländern haben die Bürger deshalb auch noch keinen derartigen Informationsanspruch. Können Hochschulen in solchen Fällen von sich aus jedermann oder zumindest ausgewählten Personengruppen einen Zugang zu ihren amtlichen Informationen durch den Erlass einer Informationsfreiheitssatzung gestatten? Und welche datenschutzrechtlichen Anforderungen sind bei der Ausgestaltung einer solchen Satzung zu beachten?

Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

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