Novellierung der Hochschulstatistik

Erst- und Nacherhebungspflicht von Universitäten für einzelne Merkmale Studierender im Zuge der Novellierung des Hochschulstatistikgesetzes

Nach der Novelle des Hochschulstatistikgesetzes im Frühjahr 2016 müssen Hochschulen mehr Auskünfte erteilen als vorher. Insbesondere soll für Merkmale eine Auskunftspflicht eingeführt werden, die bis dato durch die Hochschulen mangels Aufgabenerforderlichkeit nicht erhoben werden. Dieser Beitrag behandelt die Frage, inwieweit Universitäten durch die Novellierung des Hochschulstatistikgesetzes (HStatG) verpflichtet sind, zusätzliche Merkmale für Statistikzwecke zu erheben sowie bei bereits immatrikulierten Studierenden Merkmale gegebenenfalls nachzuerheben.

Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“