An Google Fonts wurde es durchexerziert – die (dynamische) Einbindung von Inhalten Dritter, wofür ein Landgericht einen Schadenersatzanspruch zuerkannte. In der Folge gab es Anwälte, die eine Abmahnwelle in Gang setzten und Verantwortliche in Anspruch nahmen, die Google Fonts ebenfalls dynamisch eingebunden hatten. Letztlich gipfelte die Abmahnwelle in Ermittlungen gegen die Anwälte und der Frage, ob dies rechtsmissbräuchlich ist.
Unabhängig davon ist es jedoch datenschutzrechtlich zwingend angeraten, sich mit dem Thema der dynamischen Einbindung von Inhalten Dritter zu befassen. Google Fonts ist nämlich nur ein Beispiel dafür. Es gibt unzählige weitere Fälle, in denen beim Aufruf von Webseiten Inhalte Dritter geladen werden, z. B. Videos, Recaptchas, Karten, etc.
Das Thema geht mithin weit über die bislang lediglich thematisierten Google Fonts hinaus. Google Fonts ist nur die Spitze des Eisbergs.
Doch schauen wir uns deshalb zunächst genauer an, was bei Google Fonts genau abgelaufen ist: