Gewerkschaftswerbung per E-Mail

Wie für andere Organisationen auch, ist auch für Gewerkschaften „überlebenswichtig“, neue Mitglieder zu werben und Beschäftigte, die bereits Mitglieder sind, weiter an sich zu binden. Zu diesem Zweck greifen Gewerkschaften in zunehmenden Maße auch auf elektronische Hilfsmittel zurück und versenden Mitgliederwerbung und Informationen per E-Mail.
Werden dazu E-Mailadressen, die einen Personenbezug zulassen, verwendet, so stellt sich die (nicht nur datenschutzrechtliche) Frage der Zulässigkeit. Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil vom 20.01.2008 Öffnet in neuem Fenster (Az. 1 AZR 515/08; auch veröffentlicht in RDV 2009, 172)beschäftigt.

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