E-Mail-Filterung

Die Verantwortlichen für eine IT-Infrastruktur von Hochschulen sehen sich in zunehmendem Maße der Frage ausgesetzt, wie sie ihre Systeme vor Schadprogrammen und überflüssigen Nachrichten (SPAM) aus dem Internet schützen.
Da beide Fälle auch die Kommunikation per E-Mail betrifft, stellen sich folgende Fragen:
Dürfen E-Mails eigentlich gefiltert werden? Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit dem Fernmeldegeheimnis aus? Machen sich die Verantwortlichen bei einer Filterung möglicherweise sogar strafbar?
Ist es zulässig, E-Mails einer bestimmten Person (bspw. eines Querulanten) zu filtern?

Für bundesweites Aufsehen sorgte in diesem Zusammenhang auch ein
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 10.01.05 (Az. 1 Ws 152/04) Öffnet in neuem Fenster .
Vielfach wurde dieser Beschluss als Beleg dafür zitiert, dass das Ausfiltern von Mails durch Hochschulen strafbar sei.
Wie so oft kommt es aber auf Details an.
ZENDAS hat aus diesem Grund versucht, den Meinungsstand zusammen zu stellen und eine eigene Bewertung der kritischen Punkte vorzunehmen.

ZENDAS hat zudem eine Checkliste erstellt, anhand derer eine erste Einschätzung gewonnen werden kann, ob das aktuelle Vorgehen der Hochschule strafrechtlich bedeutsam sein kann und wenn ja, wie dieses geändert werden kann.

Auch mit dem Thema „Greylisting“ als Verfahren zur Filterung von SPAM hat sich ZENDAS beschäftigt.

Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“