E-Government-Gesetz

Im August 2013 trat das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz) in Kraft. Ziel des Gesetzes war es, den Bürgerinnen und Bürgern die elektronische Kommunikation mit der öffentlichen Verwaltung zu erleichtern.
Das Gesetz war ein Artikelgesetz [PDF] Öffnet in neuem Fenster , das zum einen das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz-EGovG [PDF] Öffnet in neuem Fenster ) enthielt und zum anderen zahlreiche Änderungen bestehender Gesetze, wie das Verwaltungsverfahrensgesetz, das De-Mail-Gesetz, Sozialgesetzbücher, Abgabenordnung, Personalausweisgesetz und viele mehr.

Die Regelungen des E-Government-Gesetzes gelten für die Bundesverwaltung und teilweise auch für Länderverwaltungen, die Bundesrecht ausführen. Die Hochschulen waren damit nicht unmittelbar betroffen.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze [PDF] Öffnet in neuem Fenster vom 12.05.2015 wurde das baden-württembergische Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) an die mit dem E-Government-Gesetz verbundenen Änderungen auf Bundesebene angepasst und gelangt damit auch für die Hochschulen an Bedeutung.

Mit dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden-Württemberg (E-Government-Gesetz Baden-Württemberg – EGovG BW ) Öffnet in neuem Fenster hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber ebenfalls ein E-Governement-Gesetz eingeführt, das angesichts der ausdrücklichen Einschränkungen für staatliche Hochschulen und das Karlsruher Institut für Technologie im Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 EGovG BW) einen reduzierten Geltungsbereich hat.

Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

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