Datenübermittlung nach dem Brexit

Die EU-Kommission bescheinigt dem Vereinigten Königreich mit einem

Angemessenheitsbeschluss vom 28.06.2021 auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 3 DS-GVO Öffnet in neuem Fenster

ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten, die im Rahmen der DS-GVO aus der EU in das Vereinigte Königreich übermittelt werden. Ausgenommen sind personenbezogene Daten, die für Zwecke der Einwanderungskontrolle des Vereinigten Königreichs übermittelt werden.
Die Geltungsdauer des Beschlusses wurde durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1226 [PDF] Öffnet in neuem Fenster verlänger und endet (nach derzeitiger Rechtslage) am 27.12.2025.

Der Angemessenheitsbeschluss kam gerade noch rechtzeitig, denn am 30.06.2021 wären die Übergangsregelungen ausgelaufen und ohne Angemessenheitsbeschluss wäre das Vereinigte Königreich zu einem Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau geworden.

Vereinfacht gesagt bedeutet der Angemessenheitsbeschluss:
Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich sind weiterhin problemlos möglich.


Wenig war klar bei diesem Brexit:
Lange wurde verhandelt, ob es einen geregelten oder einen ungeregelten Austritt aus der EU geben wird.
Lange waren auch datenschutzrechtliche Fragestellungen offen – wie würde Großbritannien nach seinem Brexit zu behandeln sein? Als Drittland? Mit unzureichendem Datenschutzniveau?
Für alle Interessierte wird nachfolgend der Weg dargestellt, der letztlich zum Angemessenheitsbeschluss führte.

Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“