Ein Instrument der Art. 44 ff. Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die Datenübermittlung in ein Drittland zu rechtfertigen, kann gemäß Art. 45 DS-GVO ein von der EU-Kommission erlassener Angemessenheitsbeschluss darstellen.
Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
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