Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

Ein Instrument der Art. 44 ff. Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die Datenübermittlung in ein Drittland zu rechtfertigen, kann gemäß Art. 45 DS-GVO ein von der EU-Kommission erlassener Angemessenheitsbeschluss darstellen.

Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“