Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg beschäftigte sich mit einem Beschluss vom 28.04.2009 (Az. 20 ZD 2/09) mit der Frage, ob die Durchsuchung und Beschlagnahme von Dateien und E-Mail auf dem dienstlichen Computer im Rahmen eines Disziplinarverfahrens unverhältnismäßig in die Rechte eines Beamten, der sich pornografische Schriften heruntergeladen hat, eingreift.
Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme von Dateien und E-Mails
Stand: