Der Direkterhebungsgrundsatz – unter denen, die sich schon länger (also bereits vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)) mit dem Datenschutz beschäftigen, war er beinahe ein geflügeltes Wort.
Zumindest aber ein unumstößliches Grundprinzip des Datenschutzes: Die Erhebung personenbezogener Daten muss grundsätzlich beim Betroffenen erfolgen. Dieser Grundsatz war im Bundesdatenschutzgesetz und im baden-württembergischen Landesdatenschutzgesetz (und anderen Landesdatenschutzgesetzen) normiert.
Doch gibt es ihn noch?