Anwendbares Datenschutzrecht beim Kontaktstudium

Die Hochschulen führen die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung in Form von weiterbildenden Studiengängen und Kontaktstudien durch (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG BW) ).

Diese Seite hat das Kontaktstudium zum Gegenstand.

Ein Kontaktstudium kann privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet werden (§ 31 Abs. 5 Satz 4 f. LHG BW ).

Angesichts der Tatsache, dass man argumentieren könnte, Hochschulen nehmen mit dem Angebot von Kontaktstudien am Wettbewerb teil, stellt sich die Frage, welche Regelungen und insbesondere welches Datenschutzrecht beim Umgang mit personenbezogenen Daten von Teilnehmern am Kontaktstudium im Sinne des § 31 Abs. 3 LHG BW überhaupt anwendbar sind.

Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“