Wichtiger Hinweis vorab (Stand 16.07.18):
Hier wird die Rechtslage in Baden-Württemberg dargestellt. Vergleichbar sind Bayern, Hamburg und Sachsen-Anhalt. Auch im Saarland ist keine Verpflichtung auf das Datengeheimnis notwendig, jedoch sind die betreffenden Personen über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten. In Rheinland-Pfalz ist zwar das Datengeheimnis geregelt, jedoch sind die betreffenden Personen ausdrücklich zu verpflichten.
In allen anderen Bundesländern ist das Datengeheimnis in Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) nicht im jeweiligen Landesrecht geregelt (Achtung: Vielfach ist das Datengeheimnis in den Landesgesetzen – so auch im BDSG – aber in Umsetzung der Richtlinie 2018/680 geregelt; diese Vorschriften sind jedoch nicht auf die Hochschule anwendbar). Auch die DS-GVO enthält keine allgemeine Regelung zum Datengeheimnis. Die Notwendigkeit zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis wird aus Art. 32 Abs. 4 DS-GVO abgeleitet (im Rahmen der Verarbeitung im Auftrag enthält Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO eine Regelung).