Werden von CHE (CHE = CHE Gemeinnütziges Centrum für Hochschulentwicklung) im Rahmen von Hochschulrankings von der Hochschule personenbezogene Daten erfragt, so stellt die Auskunft der Hochschule an CHE einen rechtfertigungsbedürftigen Datenverarbeitungsschritt, konkret eine „Offenlegung durch Übermittlung“ im Sinne des Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), dar. Welche Vorüberlegungen die angefragte Hochschule in einem solchen Fall anstellen sollte und was sie dabei aus datenschutzrechtlicher Sicht zu prüfen hat, können Sie im folgenden Beitrag lesen.
CHE Ranking – Auskunft als Übermittlung personenbezogener Daten?
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