Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person

Die Auskunft nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung muss folgende Informationen beinhalten:

Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“