Ist die (ablehnende) Entscheidung im Falle der Geltendmachung eines Betroffenenrechts ein Verwaltungsakt?

Es gibt Fragestellungen, die sich bei der Geltendmachung mehrerer Rechte stellen.
Was ist um Beispiel, wenn der Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO dem Recht nicht nachkommen kann, z.B. weil die Daten noch benötigt werden und entsprechend eine Löschung unterbleiben muss? Wie muss eigentlich eine Ablehnungsentscheidung aussehen? Ist die (ablehnende) Entscheidung im Falle der Geltendmachung eines Betroffenenrechts ein Verwaltungsakt?

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