Musste man vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Auftragnehmern häufig erklären, was eine Datenverarbeitung im Auftrag ist, kommen diese aufgrund der neuen Rechenschaftspflichten, die sie als Auftragnehmer treffen, oft von selbst auf den Auftraggeber mit einem Vertrag zur Auftragsverarbeitung zu.
In den Verträgen, die diese vorlegen, sind oft einzelne oder alle Unterstützungsleistungen als kostenpflichtig ausgewiesen (z.B. bei Weisungen, bei der Unterstützung bei Betroffenenrechten, bei Unterstützungsleistungen nach Art. 32-36 DS-GVO).
Kann dies akzeptiert werden, obwohl es sich doch vielfach um Aufgaben handelt, die gerade im Wesen der Auftragsverarbeitung begründet sind, es sich um von Art. 28 DS-GVO gesetzlich geforderte Unterstützungsleistungen handelt und sie damit eine Selbstverständlichkeit sein sollten?