Sind Wartung und Datenträgerentsorgung keine Datenverarbeitung im Auftrag?

„Immer Ärger mit der Auftragsverarbeitung“ oder „Bloß, weil es (fast) jeder in den Vertrag schreibt, muss es nicht richtig sein“

Prüfen Sie Verträge über die Datenverarbeitung im Auftrag?
Dann ist Ihnen bestimmt auch schon eine Formulierung im Zusammenhang mit der Regelung über Unterauftragsverhältnisse über den Weg gelaufen:
Danach sollen nur solche Dienstleistungen als Unterauftragsverhältnisse verstanden werden, „die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt.“

Eine besondere Bedeutung entfaltet diese Regelung, wenn der Verantwortliche besonderen Wert darauf gelegt hat, einen Auftragsverarbeiter zu finden, der die Datenverarbeitung in einem Drittland ohne Angemessenheitsbeschluss ausschließt.

Schauen wir uns das besser einmal etwas näher an.

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In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“