Aufbewahrungsfrist für Personalakten von Beamten

Auch bei Beamten stellt sich natürlich die Frage, wann Personalakten zu vernichten bzw. Personalaktendaten zu löschen sind.

Hinweis:
Diese Ausführungen beziehen sich primär auf die Personalaktendaten des Grunddatenbestandes oder der Teildatenbestände, die innerhalb der Hochschule nur einmal vorhanden sind und organisatorisch bei der Personalverwaltung/Personaldezernat/etc. gespeichert sind. Wenn Sie nicht Mitarbeiter der Personalverwaltung sind, sondern beispielsweise bei einem Institut arbeiten und sich über die Aufbewahrung von Mitarbeiterakten am Institut (sogenannte Nebendatenbeständen) informieren möchten, lesen Sie bitte unsere Webseite Aufbewahrung und Aussonderung der Mitarbeiterakte am Institut.

Der vollständige Inhalt steht nur den baden-württembergischen Kooperationsunversitäten zur Verfügung oder solchen Hochschulen, die einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.

Er setzt eine Zugriffsberechtigung für die Ebene ‚Verwaltung‘ voraus.

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“