Anwendbarkeit des LDSG bei Teilnahme der Hochschule am Wettbewerb

Beschäftigt man sich mit der Prüfung datenschutzrechtlicher Vorgänge an einer Hochschule, so landet man zunächst bei den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), über deren Öffnungsklauseln aber auch schnell im Landesdatenschutzgesetz (LDSG), das für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen Anwendung findet.
Doch ist tatsächlich immer das LDSG anwendbar?

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In unserer Datenschutzerklärung finden Sie die Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DS-GVO.“