Anwendbares Datenschutzrecht beim Kontaktstudium

Stand: 20.07.2017

Die Hochschulen führen die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung in Form von weiterbildenden Studiengängen und Kontaktstudien durch (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG BW) Externer Link).

Diese Seite hat das Kontaktstudium zum Gegenstand.

Ein Kontaktstudium kann privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet werden (§ 31 Abs. 5 Satz 4 f. LHG BW Externer Link).

Angesichts der Tatsache, dass man argumentieren könnte, Hochschulen nehmen mit dem Angebot von Kontaktstudien am Wettbewerb teil, stellt sich die Frage, welche Regelungen und insbesondere welches Datenschutzrecht beim Umgang mit personenbezogenen Daten von Teilnehmern am Kontaktstudium im Sinne des § 31 Abs. 3 LHG BW Externer Link überhaupt anwendbar sind.

Der vollständige Inhalt des Dokuments steht nur den mit ZENDAS kooperierenden Hochschulen zur Verfügung (nähere Informationen finden Sie hier Interner Link).

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