Vernichten von Informationsträgern: Papier

Stand: 20.09.2018

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten oder Dokumente verarbeiten, haben die datenschutzgerechte Vernichtung der Daten und Dokumente sicherzustellen. Hierunter fallen natürlich auch jede Art von Informationsträgern aus Papier (z.B.: Notenlisten, Klausuren, Personalakten, Zeugnisse, Bewerbungsunterlagen, etc).

Schriftgut (Papier)

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Eine datenschutzgerechte Vernichtung von Schriftgut mit personenbezogenen Daten als Inhalt setzt eine Vernichtung nach DIN 66399, mindestens Sicherheitsstufe P- 3, voraus. Wir empfehlen jedoch, Schriftgut mindestens nach Sicherheitsstufe P-4 zu vernichten.
In der nachfolgenden Tabelle ist ein Auszug der unterschiedlichen Sicherheitsstufen aufgelistet, aus denen sich die Anforderungen an die Maße der Materialteilchenflächen ergeben:

Stufe Streifenbreite Länge Fläche Toleranz
P-3 max. 2 mm beliebig oder max. 320 mm 10 % des Materials max. 800 mm2
P-4 für regelmäßige Partikel: max. 6 mm - und max. 160 mm2 10 % des Materials max. 480 mm2
P-5 max. 0,8 mm max. 15 mm und max. 30 mm2 10 % des Materials max. 90 mm2
P-6 max. 1 mm - und max. 10 mm2 10 % des Materials max. 30 mm2
P-7 für regelmäßige Partikel: max. 1 mm - und max. 5 mm2 keine Toleranz
oder Auflösen mit max. 5 mm2 keine Toleranz
oder Asche zerkleinert mit max. 5 mm2 keine Toleranz

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der DIN 66399, erhältlich bei dem Beuth Verlag Externer Link.

Weitere Informationen

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Neue Vorgaben zur Datenträgervernichtung - die neue DIN 66399
Autor: LfD Baden-Württemberg, 31. Tätigkeitsbericht 2012/2013 (Abschnitt 11.3)
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2014/01/31.-TB-2012-2013.pdf Externer Link [PDF]
mit der Empfehlung, Schriftgut mit Informationsdarstellung in Originalgröße auf Papier mit personenbezogenen Daten als Inhalt gemäß DIN 66399 mit mindestens Sicherheitsstufe P‑4, bei geheim zuhaltenden Informationen mit mindestens Sicherheitsstufe P‑5 zu schreddern.

Probleme bei der Vernichtung von Unterlagen
Autor: LfD Baden-Württemberg, Datenschutzbericht 1998 (Abschnitt 3.12)
http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/02/19.-T%C3%A4tigkeitsbericht-1998.pdf [PDF] Externer Link

Mängel bei der Vernichtung von Unterlagen
Autor: LfD Baden-Württemberg, Datenschutzbericht 1999 (Abschnitt 6.20)
http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/02/20.-T%C3%A4tigkeitsbericht-1999.pdf [PDF] Externer Link

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