Abschnitt 4 - Bußgeldvorschriften
Stand: 08.03.2007
Achtung: Das TDG ist seit 01.03.2007 außer Kraft. Die Nachfolgeregelungen sind im Telemediengesetz (TMG) enthalten.
§ 12 - Bußgeldvorschriften
Zugriff:
Die ganze Welt
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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