V. Abschnitt Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)
Stand: 08.03.2007
Achtung: Der MDStV ist seit 01.03.2007 außer Kraft. Die Nachfolgeregelungen sind im Telemediengesetz (TMG) enthalten.
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Die ganze Welt
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2002 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Wird im Teledienstegesetz nicht klargestellt, dass Mediendienste im Sinne dieses Staatsvertrages vom Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes ausgenommen sind, wird § 2 Abs. 1 Satz 3 gegenstandslos.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Bildschirmtextstaatsvertrag vom 31. August 1991 außer Kraft.
(2) Wird im Teledienstegesetz nicht klargestellt, dass Mediendienste im Sinne dieses Staatsvertrages vom Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes ausgenommen sind, wird § 2 Abs. 1 Satz 3 gegenstandslos.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Bildschirmtextstaatsvertrag vom 31. August 1991 außer Kraft.
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