II. Abschnitt Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)
Stand: 08.03.2007
Achtung: Der MDStV ist seit 01.03.2007 außer Kraft. Die Nachfolgeregelungen sind im Telemediengesetz (TMG) enthalten.
§ 13 Werbung, Sponsoring
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Die ganze Welt
(1) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.
(2) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(3) Für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten §§ 7, 8, 44, 45 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(4) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(2) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(3) Für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten §§ 7, 8, 44, 45 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(4) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
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