Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG) (Auszüge)

Stand: 15.05.2006

Ausfertigungsdatum: 26. August 1971
Verkündungsfundstelle: BGBl I 1971, 1409
Stand: Stand: Neugefasst durch Bek. v. 6. 6.1983 I 645, 1680;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 27.12.2003 I 3022

§ 1 Grundsatz

Zugriff: Die ganze Welt

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung

Zugriff: Die ganze Welt

Abschnitt II Persönliche Voraussetzungen

Zugriff: Die ganze Welt

Abschnitt III Leistungen

Zugriff: Die ganze Welt

Abschnitt IV Einkommensanrechnung

Zugriff: Die ganze Welt

Abschnitt V Vermögensanrechnung

Zugriff: Die ganze Welt

Abschnitt VI

Zugriff: Die ganze Welt

Abschnitt VII Vorausleistung und Anspruchsübergang

Zugriff: Die ganze Welt

Abschnitt VIII Organisation

Zugriff: Die ganze Welt

Abschnitt IX Verfahren

Zugriff: Die ganze Welt

Abschnitt X

Zugriff: Die ganze Welt

Abschnitt XI Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften

Zugriff: Die ganze Welt
Copyright 2022 by ZENDAS ..