Schreiben des LfD vom 31.01.2005

Stand: 15.04.2011

ZENDAS hatte den Fall zu beurteilen, dass ein BAföG-Amt ein Studiensekretariat einer Hochschule um Auskunft über einen Studierenden gebeten hat und seine Anfrage auf § 47 Abs. 2 BAföG stützte.
Zugegeben - der Wortlaut der Vorschrift schien dieses Vorgehen zu ermöglichen.
ZENDAS hatte sich etwas tiefer in die Rechtsvorschrift und die dazugehörige Begründung eingearbeitet, war zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen und hatte dieses auch in diversen Vorträgen vertreten.

Die Stellungnahme von ZENDAS lag auch dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie dem Landesbeauftragten für den Datenschutz in Baden-Württemberg vor.
Lesen Sie selbst, wie diese auf die Stellungnahme reagiert haben.

Datum: 31. Januar 2005
Absender: DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ BADEN-WÜRTTEMBERG
Empfänger: ZENDAS

Auskunftspflichten nach § 47 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)

Schreiben der Zentralen Datenschutzstelle vom 8., 19. und 20. November 2004

Sehr geehrter [...],

mit Schreiben vom 29. September 2004 bat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst unsere Dienststelle um Mitteilung der hiesigen Rechtsauffassung über den in § 47 Abs. 2 BAföG geregelten Umfang der Auskunftspflicht von Ausbildungsstätten. Wir wurden in diesem Zusammenhang auch über die Position von ZENDAS unterrichtet, wie sie im dortigen Schreiben vom 10. August 2004 an das Studentenwerk X zum Ausdruck kam.
Das Ministerium informierte uns zwischenzeitlich darüber, dass es die Argumentation von ZENDAS nun als "nachvollziehbar" erachte und daher auf eine weitere Prüfung durch unser Amt verzichte. Des Weiteren hielt es die Ämter für Ausbildungsförderung an den Studentenwerken an, entsprechend vorzugehen und entweder unter Hinweis auf die verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht nur an den Auszubildenden heranzutreten oder dessen Einwilligung für Anfragen an die Ausbildungsstätte einzuholen.
Aufgrund dieser Sachlage und im Hinblick auf Ihren plausiblen Vortrag sehen wir von einer weiteren Befassung mit dieser Angelegenheit ab.

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