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Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
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Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern
(Hochschulzulassungsverordnung – HZV)
Vom 10. Februar 2020
(GVBl. S. 87)
BayRS 2210-8-2-1-1-WK

Vollzitat nach RedR: Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 16. August 2023 (GVBl. S. 564) geändert worden ist
Auf Grund
des Art. 12 Abs. 1 des vom 21. März bis 4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (GVBl. S. 528, BayRS 02-24-WK),
des Art. 7 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, des Art. 9 Abs. 1 und des Art. 9b des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, und
des Art. 47 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 186 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieser Teil regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den staatlichen Hochschulen.
(2) 1Wer nach Art. 5 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. 2Deutschen gleichgestellt sind:
1.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, und
4.
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.
3Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.
§ 2
Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
(1) 1Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) registrieren. 2Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. 3Für die Registrierung kann die Bewerberin oder der Bewerber das Nutzerkonto Bund „bund.ID“ verwenden. 4Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. 5Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind. 6Nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.
(2) 1Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. 2Im Rahmen des Örtlichen Vergabeverfahrens können die Hochschulen stattdessen eigene Lose verwenden. 3Im Falle einer Wiederbewerbung in einem anderen Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.
(3) 1Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über ein für sie eingerichtetes DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. 2Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt.
(4) Stiftung und Hochschule übermitteln sich gegenseitig die für das DoSV erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.
§ 3
Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
(1) 1Für die Teilnahme am DoSV können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden. 2Jeder auf ein und dasselbe Studienfach gerichteter Antrag an unterschiedlichen Hochschulen wird als jeweils ein Antrag gewertet. 3Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. 4Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. 5Für überzählige Zulassungsanträge können Zulassungsangebote oder Zulassungen nur ergehen, wenn vorherige Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurückgenommen werden.
(2) 1Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. 2Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags. 3Dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. 4Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.
(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, von den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben.
(4) 1Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. 2Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. 3Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. 4Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.
(5) 1Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:
1.
Hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt.
2.
Hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
3.
Hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.
2Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 2 Abs. 3 benachrichtigt. 3Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt die Zulassung für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt. 4Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 5Für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. 6Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.
(6) 1Im Anschluss an die Koordinierungsphase rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf noch verfügbare Studienplätze im DoSV auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben. 2Dies erfolgt für das Sommersemester im Zeitraum vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester im Zeitraum vom 28. August bis 30. September. 3Eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Satz 1. 4Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden. 5Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. 6Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. 7§ 2 und Abs. 1 Satz 1 finden Anwendung. 8Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 6 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. 9Die Sätze 6 bis 8 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. 10Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. 11Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 10 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 34 Abs. 2 durch.
(7) 1Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Art. 8 Abs. 3 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. 2Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. 3Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht. 4Ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. 5Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Abs. 4 bis 6 vergeben.
(8) 1Die Fristen nach den Abs. 1 Satz 5 und Abs. 6 Satz 2 und 4 sind Ausschlussfristen. 2Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
§ 4
Form und Frist des Zulassungsantrags
(1) 1Für die Bewerbung für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags (Zentrales Vergabeverfahren) ist eine Registrierung nach § 2 erforderlich. 2Der Zulassungsantrag muss
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli
bei der Stiftung eingegangen sein. 3Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen
1.
für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli
berücksichtigt werden; Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis zum 20. Juli nachgereicht werden. 4Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. 5Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. 6Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach Ablauf der für sie geltenden Bewerbungsfrist, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist. 7Ist bei Ablauf der Frist nach Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird. 8Die Fristen nach den Sätzen 2, 3 und 6 sind Ausschlussfristen.
(2) 1Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Abs. 1 Satz 2 genannten Fristen eingegangen sein. 2Das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen zugegangen sein. 3Art. 3a Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. 4Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form der Anträge nach Abs. 1 Satz 5. 5Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 2 und deren Form. 6Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. 7§ 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.
(3) 1Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich. 2Dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 3 Abs. 1. 3§ 3 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Abs. 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.
(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
1.
für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,
2.
bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5) 1Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Abs. 3 Satz 3 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. 2Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. 3Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(6) § 3 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5
Beteiligung am Verfahren
(1) 1Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. 2Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird.
(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,
1.
wer die Bewerbungsfristen nach § 4 Abs. 1 versäumt,
2.
wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,
3.
wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 formgerecht gestellt hat,
4.
wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder
5.
wer die Erklärung nach § 4 Abs. 4 nicht fristgerecht abgegeben hat.
§ 6
Quoten
(1) 1Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
1.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 %,
2.
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
a)
2,2 % im Studiengang Medizin,
b)
0,5 % im Studiengang Pharmazie,
c)
0,1 % im Studiengang Tiermedizin,
d)
1,4 % im Studiengang Zahnmedizin,
3.
im Studiengang Medizin für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben,
a)
in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Regionen tätig zu werden, 5,8 %,
b)
im öffentlichen Gesundheitsdienst in Bayern tätig zu werden, 1 %,
4.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 %,
5.
für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 %,
6.
für die Zulassung zum Probestudium für qualifizierte Berufstätige ohne berufliche Fortbildungsprüfung gemäß Art. 88 Abs. 6 Satz 4 Alternative 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG), die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, 1 %.
2Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 entfallenden Studienplätze werden jeweils zum Wintersemester vergeben. 3Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
1.
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
2.
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
3.
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
4.
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
4Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2) 1Nach Abs. 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vergeben. 2In einer der Quoten nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags vergeben.
§ 7
Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens
(1) 1Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. 2Art. 9 Abs. 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. 3Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:
1.
Auswahl nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3,
2.
Auswahl in der Vorabquote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,
3.
Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags,
4.
Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags,
5.
Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags,
6.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
4Für die Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 3 Abs. 4 bis 6. 5Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 3 Nr. 3 und der Quote nach Satz 3 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. 6Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 3 Nr. 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. 7Die Plätze in den Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 6 vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September. 8§ 18 bleibt unberührt.
(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens regelmäßig die Einschreibergebnisse mit.
§ 8
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
1Die Studienplätze der Härtequote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. 2Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 3Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
§ 9
Besonderer öffentlicher Bedarf
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorbehalten sind.
(2) Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli mit, wen es für die Studienplätze je Hochschule benennt, die Bewerberinnen und Bewerbern nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorbehalten sind, die sich verpflichtet haben, in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Regionen oder im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig zu werden.
(3) 1Das Erfordernis der Registrierung nach § 2 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in den Quoten nach Abs. 1 und 2 unberührt. 2Die Benennung nach Abs. 1 und 2 gilt als Zulassungsantrag nach § 4 Abs. 3. 3Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. 4Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.
§ 10
Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen
(1) 1Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zugelassen. 2Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 4 Abs. 1 eingegangen sein. 3§ 4 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) 1Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. 2Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. 3Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
2.
auf Grund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
4.
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt oder
5.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
(3) 1Die Entscheidungen nach Abs. 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.
§ 11
Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.
(2) 1Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. 2Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 1.
(3) 1Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Präferenz genannten Hochschule, die den Studiengang anbietet. 2Eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.
§ 12
Auswahl und Zulassung von beruflich Qualifizierten
(1) 1Qualifizierte Berufstätige ohne berufliche Fortbildungsprüfung gemäß Art. 88 Abs. 6 Satz 4 Alternative 2 BayHIG, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 zugelassen, wenn die jeweilige Hochschule durch Satzung ein Probestudium vorgesehen hat. 2Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 4 Abs. 1 eingegangen sein. 3Bei der Bewerbung für das Wintersemester endet die Ausschlussfrist einheitlich am 15. Juli. 4§ 4 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) 1Die Auswahl der Bewerberinnen und der Bewerber erfolgt nach Qualifikation. 2Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die nach Anlage 2 zu ermittelnde Durchschnittsnote bestimmt.
§ 13
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten
(1) 1Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 8 bis 12 wird ein Dienst nach Art. 9 Abs. 7 Satz 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Staatsvertrags nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. 2Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden.
(2) 1Das Los nach Art. 9 Abs. 7 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 2 Abs. 2. 2Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
§ 14
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags
(1) 1An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. 2Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach folgenden Maßgaben:
1.
Die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach § 2 Abs. 2 zugeteilte Los.
2.
Die Landeslisten nach Nr. 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Positionsliste zusammengefügt.
3Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nr. 1. 4Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf Grund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Satz 3. 5Wessen Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nr. 1 zugerechnet werden kann, wird unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrags durch das nach § 2 Abs. 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.
(2) 1Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags wird nur berücksichtigt, wer
1.
für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in den Quoten nach Art. 10 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und
2.
eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.
2Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Abs. 1 Satz 5 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.
(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.
(4) 1Der Nachteilsausgleich nach Art. 8 Abs. 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt. 2§ 4 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 findet Anwendung.
§ 15
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) 1Für jede Bewerberin oder jeden Bewerber wird die Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkte errechnet. 2Es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die gemäß Anlage 4 berechnet werden.
(3) 1Die zu berücksichtigenden abgeschlossenen Berufsausbildungen sind in der Anlage 5 aufgeführt. 2Je Studiengang und Vergabeverfahren kann nur eine Berufsausbildung berücksichtigt werden.
(4) 1Die Wartezeit gemäß Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. 2Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. 3Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). 4Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. 5Der Nachteilsausgleich nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt. 6§ 4 findet Anwendung.
§ 16
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags
(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) 1Der Prozentrang nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 6. 2Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.
(3) § 14 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.
§ 17
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten
Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags oder bei Punktgleichheit nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt § 13 entsprechend.
§ 18
Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs
(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Art. 8 Abs. 3 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn
1.
sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,
2.
sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder
3.
zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren.
2Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags das Zulassungsangebot. 3Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. 4Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.
(2) 1Das Los nach Art. 8 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 2 Abs. 2. 2Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 19
Teilstudienplätze
1Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben. 2Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach § 3 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 beantragt haben. 3Das Los bestimmt sich nach § 2 Abs. 2. 4Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
§ 20
Bescheide
(1) 1Im Zulassungsbescheid teilt die zuständige Stelle der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit. 2Ein Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne von Satz 1. 3Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. 4Auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.
(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid.
(3) Wer nach § 5 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid.
(4) 1Nach Maßgabe des § 3 Abs. 7 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. 2Art. 11 Abs. 6 des Staatsvertrags gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.
(5) Bescheide nach den Abs. 1 bis 4 können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden.
(6) 1Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt. 2Darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 2 hinzuweisen. 3Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung. 4Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. 5Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.
(7) 1Von der Hochschule erstellte Bescheide können elektronisch in einem Online-Portal der jeweiligen Hochschule zum Abruf bereitgestellt werden. 2Im Übrigen gilt Abs. 6 entsprechend.
(8) 1Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplätze zuständig ist, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden. 2Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 21
Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren
Im Vergabeverfahren zum Wintersemester 2022/2023 gelten folgende Maßgaben:
1.
In der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse bis zum 15. Juli feststehen,
2.
bei der Auswahl nach Art. 10 Abs. 3 des Staatsvertrags findet das Kriterium nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Staatsvertrags keine Anwendung.
§ 22
Anwendung von Vorschriften
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind (Örtliches Vergabeverfahren), die Vorschriften des Kapitels 2 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stiftung jeweils die Hochschule tritt, an der die Zulassung beantragt wird.
§ 23
Serviceverfahren der Stiftung
(1) 1Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren kann die Hochschule die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach Art. 10 des BayHZG in Verbindung mit Art. 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. 2Die Hochschule kann am DoSV teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs-, Rückstellungs-, Ablehnungs- und Ausschlussbescheide zu erstellen und zu versenden. 3Die Hochschule legt durch Satzung fest, welche Studiengänge über das DoSV koordiniert werden.
(2) Der Zulassungsantrag muss bei Studiengängen innerhalb des DoSV über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 24 Abs. 1 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein.
§ 24
Zulassungsantrag
(1) 1Der Zulassungsantrag muss
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
bei der Hochschule eingegangen sein. 2Die Fristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen. 3Für Studiengänge, bei denen mehr als ein Studienfach einer wählbaren Fächerverbindung zulassungsbeschränkt ist, ist für alle zulassungsbeschränkten Studienfächer der gewünschten Fächerverbindung ein zusammengefasster Zulassungsantrag zu stellen. 4Für Studiengänge außerhalb des DoSV kann bei jeder Hochschule nur ein Zulassungsantrag gestellt werden. 5Die Hochschule kann durch Satzung Ausnahmen hiervon zulassen. 6Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. 7An Fachhochschulen können abweichend von Satz 4 mehrere Zulassungsanträge gestellt werden. 8§ 3 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. 9§ 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 7 findet keine Anwendung. 10Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. 11Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. 12Die Hochschulen können durch Satzung für Anträge auf Zulassung in Masterstudiengängen abweichende spätere Bewerbungs- und Nachreichfristen festlegen.
(2) 1Soweit gemäß § 22 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 5 von der Hochschule zum Nachweis geforderte Unterlagen zu den Fristen nach Abs. 1 Satz 1 noch nicht vorgelegt werden können, ist für die Nachreichung eine angemessene Nachreichfrist zu gewähren, solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt. 2Der Zeitpunkt, an dem die Nachreichfrist endet, ist von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt zu machen. 3Bei Zulassungsanträgen für das Wintersemester in Fachhochschulstudiengängen können Nachweise für Hochschulzugangsberechtigungen, die bis zum Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist noch nicht erworben worden sind, ohne besonderen Antrag bis 27. Juli nachgereicht werden. 4Im Übrigen können angemessene Nachreichfristen nur auf Antrag und nur unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährt werden.
(3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die eine Hochschulzugangsberechtigung im Vereinigten Königreich erwerben, werden in das Zulassungsverfahren zum Wintersemester einbezogen, wenn sie zu der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist alle Prüfungsleistungen erbracht haben und über die erzielten Prüfungsleistungen eine Bescheinigung von einer im Vereinigten Königreich für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle vorlegen. 2Die Bescheinigung über die Prüfungsleistungen kann bis zum 27. Juli nachgereicht werden. 3Im Übrigen können angemessene Nachreichfristen nur auf Antrag und nur unter den in Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährt werden. 4Eine Zulassung auf der Grundlage der Bescheinigung über die Prüfungsleistungen ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die in der Bescheinigung dargestellten Prüfungsleistungen durch die vorläufige Ergebnismitteilung der endgültigen Noten der Prüfungsbehörden (Statement of Results oder Candidate Statement of Provisional Results) bestätigt werden. 5Wird dieser Nachweis nicht bis zur Einschreibung erbracht, so erlischt die Zulassung. 6Kann eine Bescheinigung nach Satz 1 nicht bis zu der Frist des Satzes 2 vorgelegt werden, können die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnismitteilung der endgültigen Noten der Prüfungsbehörden bis zum 20. August in den Stand des Zulassungsverfahrens einbezogen werden, den das Örtliche Vergabeverfahren bis dahin erreicht hat, falls es zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Hochschulzugangsberechtigung in Irland erwerben. 8Bewerberinnen und Bewerber mit Internationalem Baccalaureate-Diplom oder sonstiger im Ausland erworbener Hochschulzugangsberechtigung, die bis zu der in Abs. 2 Satz 1 genannten Nachreichfrist den Erwerb ihrer Hochschulzugangsberechtigung durch vorläufigen Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern nachweisen, können den endgültigen Nachweis bis Vorlesungsbeginn nachreichen.
§ 25
Quoten
(1) 1Für jede Vorabquote gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayHZG muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine Bewerbung zu berücksichtigen ist. 2Im Rahmen der Quote nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayHZG wird eine Sonderquote für Bewerberinnen und Bewerber um die Zulassung zu einem Probestudium gemäß Art. 88 Abs. 6 Satz 4 Alternative 2 BayHIG gebildet, wenn die Hochschule durch Satzung ein Probestudium vorgesehen hat. 3Der Anteil der Sonderquote entspricht dem Anteil der Bewerber um die Zulassung zum Probestudium an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 88 Abs. 5 und 6 BayHIG. 4Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung richtet sich nach Anlage 2. 5Im Rahmen der Quoten nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 sowie Satz 2 Nr. 2 BayHZG regeln die Hochschulen Näheres in Bezug auf die Auswahl der Bewerber nach der Befähigung durch Satzung. 6Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHZG werden nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ausgewählt. 7Ist nicht bei allen Bewerbern innerhalb der Quote eine Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ermittelbar, so entscheidet das Los. 8Für Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayHZG gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.
(2) 1In einem Örtlichen Vergabeverfahren für Fachhochschulstudiengänge wird im Rahmen der Quoten nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayHZG eine Sonderquote für Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die eine an der Fachoberschule oder Berufsoberschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung nachweisen. 2Der Anteil der Sonderquote an den Studienplätzen der Quoten nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayHZG entspricht sowohl im Hauptverfahren wie in den gegebenenfalls durchzuführenden Nachrückverfahren jeweils dem Anteil der Bewerberinnen und Bewerber mit einer an der Fachoberschule oder Berufsoberschule erworbenen Hochschulzugangsberechtigung an der Gesamtzahl der deutschen oder Deutschen gleichgestellten Bewerberinnen und Bewerber.
(3) 1Sind für die Vergabe in den Quoten gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayHZG weniger zu berücksichtigende Bewerbungen als Studienplätze vorhanden, so werden die freibleibenden Studienplätze nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BayHZG vergeben, soweit dort noch zu berücksichtigende Bewerbungen vorhanden sind. 2Die Aufteilung der Plätze richtet sich nach dem Verhältnis der Quoten.
(4) Bei der Berechnung der Quoten wird gerundet.
(5) Die Quoten nach Art. 5 Abs. 3 und 4 BayHZG werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Studienplätze übersteigt.
§ 26
Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens
1Wer in mehreren Quoten des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 BayHZG zu berücksichtigen ist, wird auf allen Ranglisten geführt. 2Nach der Auswahl gemäß § 32 Abs. 1 werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1.
Auswahl von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
2.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben,
3.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium,
4.
Auswahl der qualifizierten Berufstätigen,
5.
Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und Wartezeit,
6.
Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
7.
Auswahl nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens,
8.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die unter die Quote nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayHZG fallen,
9.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Verbundstudium,
10.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten.
§ 27
Teilnahme am Vergabeverfahren bei Studiengängen mit Eignungsprüfungen
1Wird in einem Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang durch eine Eignungsprüfung nach Art. 89 Abs. 2 oder Abs. 3 BayHIG nachgewiesen, nimmt am Vergabeverfahren nur teil, wer die Eignungsprüfung in Bezug auf den das Vergabeverfahren betreffenden Immatrikulationstermin mit Erfolg abgelegt hat. 2Ferner kann am Vergabeverfahren teilnehmen, wer sich unmittelbar nach Beendigung eines in Art. 8 Abs. 3 des Staatsvertrags bezeichneten Dienstes um Zulassung zu dem betreffenden Studiengang bewirbt und die Eignungsprüfung unmittelbar vor Beginn oder während dieses Dienstes mit Erfolg abgelegt hat.
§ 28
Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
(1) 1In Örtlichen Vergabeverfahren für Fachhochschulstudiengänge wird bei Zeugnissen der Fachhochschulreife für die Rangbestimmung die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. 2Die Noten für die Fächer Musik, Kunsterziehung und Sport werden nur gewertet, soweit diese als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts der jeweiligen Ausbildungsrichtung Teil der schriftlichen Prüfung waren. 3Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. 4Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet. 5Es wird nicht gerundet. 6Die Durchschnittsnote ist von der Hochschule zu berechnen, soweit nicht das Zeugnis der Fachhochschulreife die Durchschnittsnote ausweist.
(2) Wird in einem Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang ausschließlich durch eine Eignungsprüfung nachgewiesen, so tritt an die Stelle der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung das Ergebnis der Eignungsprüfung, die in Bezug auf den das Auswahlverfahren betreffenden Immatrikulationstermin abgelegt wurde.
(3) 1Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die nach Anlage 2 zu ermittelnde Durchschnittsnote bestimmt. 2Landesquoten werden nicht gebildet.
(4) Die Hochschulen bestimmen Form und Frist der Nachweise nach Art. 5 Abs. 4 Satz 4 BayHZG.
§ 29
Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und Wartezeit
(1) 1Die Wartezeit gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BayHZG wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. 2Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. 3Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). 4Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. 5Der Nachteilsausgleich nach Art. 5 Abs. 4 Satz 5 BayHZG wird nur auf Antrag gewährt. 6§ 24 findet Anwendung.
(2) Wird für einen Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang ausschließlich durch die Eignungsprüfung nachgewiesen, gilt die Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Zeitpunkt erworben, zu dem erstmals eine entsprechende Eignungsprüfung bestanden wurde.
(3) Wird für einen Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang durch eine Eignungsprüfung ergänzt, gilt die Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Zeitpunkt erworben, zu dem beide Voraussetzungen erstmals erfüllt werden.
(4) 1Zeiten eines Studiums an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden auf die Wartezeit nicht angerechnet. 2Dies gilt nicht für ein Studium an der Hochschule für Politik in München.
(5) § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 30
Auswahl nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens
(1) 1Die Hochschule bestimmt durch Satzung, welche der Auswahlkriterien nach Art. 5 Abs. 5 Satz 2 BayHZG angewendet werden. 2Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, bei dem wird auf Antrag die bessere Durchschnittsnote zugrunde gelegt. 3Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert zu sein, an einem fachspezifischen Studieneignungstest oder einem Auswahlgespräch oder anderen mündlichen Verfahren in der vorgesehenen Form teilzunehmen, dem wird auf Antrag Nachteilsausgleich gewährt, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. 4Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern sind durch von der Leitung der Hochschule bestimmte Personen, darunter mindestens ein Mitglied der Gruppe der Professorinnen und Professoren, zu führen. 5Die Auswahlentscheidung trifft die Leitung der Hochschule oder ein von ihr beauftragtes Mitglied der Hochschule.
(2) 1Die Durchschnittsnote der Bewerberinnen und Bewerber bestimmt sich nach Anlage 2. 2Ein Prozentrang wird im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren nicht ermittelt.
(3) § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 31
Ranggleichheit
(1) Haben mehrere Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der einzelnen Quoten nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayHZG den gleichen Rang und kann nur ein Teil innerhalb der jeweiligen Quote zugelassen werden, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden.
(2) Besteht nach Einordnung der Bewerberinnen und Bewerber nach den Vorschriften des Abs. 1 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
§ 32
Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs
(1) § 18 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Bewerberinnen und Bewerber nur ausgewählt werden, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der Hochschule zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der Hochschule keine Zulassungszahlen festgesetzt waren.
(2) Für ein höheres Fachsemester ist zuzulassen, wer das Studium an der Hochschule wegen der Ableistung des Dienstes unterbrechen musste, soweit ein ordnungsgemäßer Studienbetrieb hierdurch nicht gefährdet wird.
§ 33
Höhere Fachsemester
(1) 1Eine Zulassung für ein höheres Fachsemester erfolgt, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt. 2Wer sich bereits in einem Fachsemester befindet, für das in einem in allen Fachsemestern mit einem Studienangebot zulassungsbeschränkten Studiengang keine Zulassungszahl mehr festgesetzt ist, kann auf Antrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im letzten Fachsemester, für das eine Zulassungszahl festgesetzt ist, zugelassen werden, wenn
1.
die in der einschlägigen Prüfungsordnung festgelegte Frist für die Ablegung der Abschlussprüfung oder die Meldung zur Abschlussprüfung oder
2.
im Fall des Fehlens einer solchen Frist in der Prüfungsordnung die Regelstudienzeit in dem betreffenden Studiengang
um nicht mehr als drei Semester überschritten ist und diese Überschreitung nicht auf in der eigenen Person liegenden, selbst zu vertretenden Gründen beruht.
(2) In ein höheres Fachsemester kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende Fachsemester erfüllt:
1.
Bewerberinnen und Bewerber, die in dem entsprechenden Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits immatrikuliert waren oder sind, können für das der Dauer dieses Studiums entsprechende höhere Fachsemester zugelassen werden.
2.
Bewerberinnen und Bewerber, die durch Bescheid der zuständigen Stelle nachweisen, dass ein früheres Studium ganz oder teilweise anzurechnen ist, können für das dem im Bescheid ausgewiesenen Semester folgende Fachsemester zugelassen werden.
(3) Die Hochschulen können ausnahmsweise außerhalb der für höhere Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulassen, wenn und soweit dies im Vollzug einer Vereinbarung mit einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Studierendenaustausches innerhalb der Europäischen Union notwendig ist.
(4) 1Die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber nach Abs. 2 Nr. 1 richtet sich nach der Durchschnittsnote ihrer in dem Studiengang bisherig erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, die der Bewerberinnen und Bewerber gemäß Abs. 2 Nr. 2 nach der Durchschnittsnote ihrer für den Studiengang anrechenbaren Studien- und Prüfungsleistungen aus einem früheren Studium. 2Die Durchschnittsnote ist auf eine Dezimalstelle zu runden und durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen. 3Wenn keine Durchschnittsnote nachgewiesen worden ist, wird die Bewerberin oder der Bewerber in der Rangliste hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit nachgewiesener Durchschnittsnote gesetzt.
§ 34
Nachrück- und Losverfahren
(1) 1Stehen in Studiengängen außerhalb des DoSV nach Durchführung des Hauptverfahrens noch freie Studienplätze zur Verfügung, so führt die Hochschule Nachrückverfahren durch. 2In den Nachrückverfahren finden die §§ 25, 28 bis 31 und 33 entsprechende Anwendung. 3Die Nachrückverfahren sind beendet, wenn keine Studienplätze mehr zur Verfügung stehen oder wenn keine form- und fristgerechten Zulassungsanträge mehr vorliegen, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn.
(2) 1Stehen bei Beendigung der Nachrückverfahren gemäß Abs. 1 Satz 3 oder § 3 Abs. 6 in einem Studiengang noch freie Studienplätze zur Verfügung, so führt die Hochschule ein Losverfahren durch. 2Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. 3Das Losverfahren ist beendet, wenn keine Studienplätze mehr zur Verfügung stehen oder wenn für den betreffenden Studiengang keine Anträge nach Satz 2 mehr vorliegen, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn.
§ 35
Annahmeverfahren
1Abweichend von § 20 Abs. 1 kann die Hochschule im Zulassungsbescheid einen Termin bestimmen, bis zu dem zu erklären ist, ob der Studienplatz angenommen wird, oder bis zu dem die Immatrikulation zu erfolgen hat. 2Liegt die Annahmeerklärung bis zu diesem Termin der Hochschule nicht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. 3Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. 4Maßgeblich ist der Eingang der Annahmeerklärung bei der Hochschule.
§ 36
Studiengang und Zulassungszahl
(1) Als Studiengang im Sinne dieses Teils gilt auch ein Studienfach oder Studienschwerpunkt eines Lehramts-, Bachelor- oder Masterstudiengangs, ein Studienabschnitt im Studiengang Medizin oder eine Studienrichtung eines Fachhochschulstudiengangs.
(2) Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang.
§ 37
Festsetzung der Zulassungszahl
1Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. 2Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.
§ 38
Überprüfung
(1) 1Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach Art. 3 Abs. 3 BayHZG in Verbindung mit § 39 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. 2Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:
1.
Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften der §§ 41 bis 48,
2.
Überprüfung des Ergebnisses nach Nr. 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften der §§ 49 bis 54.
(2) 1Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studierenden des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt. 2Sie sind gesondert auszuweisen.
§ 39
Bericht der Hochschulen
(1) 1Die Hochschulen legen den Bericht nach Art. 6 Abs. 4 des Staatsvertrags innerhalb einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) zu bestimmenden Frist vor. 2Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 38, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten gemäß § 48 Abs. 4 und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. 3Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis der §§ 41 bis 48 auf Grund der Tatbestände nach § 49 zu begründen.
(2) 1Dem Bericht ist eine Satzung gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 BayHZG beizufügen. 2Das Staatsministerium überprüft die Berichte der Hochschulen und erklärt sein Einvernehmen zu den beigefügten Satzungen, sofern die Überprüfung ergibt, dass die vorgesehenen Zulassungszahlen nach den Vorschriften der §§ 37 bis 56 richtig ermittelt sind.
(3) 1Ergeben sich bei der gemäß Abs. 2 Satz 2 durchzuführenden Überprüfung unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Staatsministerium und einer Hochschule, werden diese gemeinsam erörtert. 2Diese gemeinsame Erörterung gilt als Anhörung.
(4) 1Wird auf Grund der gemeinsamen Erörterung gemäß Abs. 3 ein neuer Beschluss der Hochschule erforderlich, kann diese innerhalb einer vom Staatsministerium festzusetzenden Ausschlussfrist eine neue Satzung vorlegen. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Sind die unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem Staatsministerium und der Hochschule durch die gemeinsame Erörterung gemäß Abs. 3 nicht auszuräumen, setzt das Staatsministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung fest (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHZG).
(5) 1Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn im Hinblick auf die terminlichen Erfordernisse des Zulassungsverfahrens eine gemeinsame Erörterung gemäß Abs. 3 nicht mehr durchgeführt oder ein weiterer Beschluss der Hochschulen gemäß Abs. 4 Satz 1 nicht mehr herbeigeführt werden kann. 2Die Hochschulen sind grundsätzlich vor der Festsetzung der Zulassungszahlen anzuhören. 3Von der Anhörung der Hochschulen kann abgesehen werden, wenn die Regelung unaufschiebbar ist.
(6) 1Legt die Hochschule keinen Bericht vor, oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das Staatsministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen. 2Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 40
Ermittlung der Aufnahmekapazität
(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).
(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.
(3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.
§ 41
Anwendung von Curricularnormwerten
Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 7 unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet.
§ 42
Lehreinheiten
(1) 1Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. 2Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. 3Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefasst werden.
(2) 1Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. 2Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.
(3) 1Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. 2Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. 3Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet. 4Die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen.
§ 43
Stellen
(1) 1Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. 2Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, werden in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 8 zugeordnet.
(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.
(3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen.
§ 44
Lehrverpflichtung
(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Lehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden.
(2) 1Soweit gemäß § 7 der Lehrverpflichtungsverordnung die Lehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen. 2Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Abs. 3 unberücksichtigt.
(3) 1Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. 2Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:
1.
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin:
a)
Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 7 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchst. b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchst. b und c abzuziehen.
b)
Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten berücksichtigt.
c)
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch den Abzug einer Stelle je 1200 poliklinischer Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahler und der internen Überweisungen.
2.
Lehreinheit Tiermedizin:
Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 7 wird die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert. Die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt, sind vorrangig abzuziehen.
3.
Lehreinheit Zahnmedizin:
a)
Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und b gilt entsprechend.
b)
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 % von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Nr. 1 Buchst. b verminderten Gesamtstellenzahl.
(4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierenden, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.
(5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 52 Abs. 1 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.
(6) Der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach §§ 57 und 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) wird wie folgt berücksichtigt:
1.
Ausbildung nach § 57 Abs. 1 TAppV:
Abzug einer Stelle je 96 Ausbildungsplätze,
2.
Ausbildung nach § 57 Abs. 2 und § 60 TAppV:
Abzug einer Stelle je 42 Ausbildungsplätze.
§ 45
Lehrauftragsstunden
1Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 48 Abs. 1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. 2Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. 3Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. 4Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.
§ 46
Dienstleistungen
(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.
(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.
§ 47
Anteilquote
(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.
(2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Staatsministerium Vorgaben gemacht werden.
§ 48
Curricularnormwert
(1) 1Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. 2Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 9 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.
(2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage 9 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.
(3) 1Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 9 nicht aufgeführt, wird vom Staatsministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. 2Liegen Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.
(4) 1Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Curricularanteile). 2Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.
§ 49
Überprüfungstatbestände
(1) Das nach den Vorschriften der §§ 41 bis 48 berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.
(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen, oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals durch Studierende höherer Semester erforderlich ist:
1.
Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung,
2.
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln,
3.
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
4.
Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin,
5.
Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin,
6.
abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin oder
7.
gegenüber dem nach Abs. 3 Nr. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis der §§ 41 bis 48 höhere Aufnahme von Studierenden erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren.
(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:
1.
besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
2.
besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln oder
3.
Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern.
§ 50
Räumliche Kapazität
(1) 1Ist in einer Lehreinheit ein Engpass an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpass vermutet wird, festzustellen. 2Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.
(2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, dass die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen.
(3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den Vorschriften der §§ 41 bis 48 ermittelte Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.
§ 51
Schwundquote
Die Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge.
§ 52
Patientenbezogene Kapazität
(1) 1Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 49 Abs. 2 Nr. 4) zu überprüfen. 2Dabei ist wie folgt vorzugehen:
1.
Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.
2.
Liegt die Zahl nach Nr. 1 niedriger als das Berechnungsergebnis der §§ 41 bis 48 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nr. 1 bis 3, erhöht sie sich je 1 000 poliklinischer Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nr. 1 wird jedoch höchstens um 50 % erhöht.
3.
Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.
(2) 1Liegt das Berechnungsergebnis nach Abs. 1 niedriger als das der §§ 41 bis 48 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nr. 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. 2§ 49 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.
§ 53
Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin
(1) 1Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn der Freistaat Bayern die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. 2Ist der klinische Teil des Studiengangs an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der nach Abs. 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach den §§ 49 bis 54 überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs als eine gesonderte Zulassungszahl festzusetzen.
(3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils festgesetzt.
§ 54
Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin
(1) 1Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. 2Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität sind 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studierender oder Studierenden anzusetzen.
(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Abs. 1 und nach den §§ 41 bis 48 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.
§ 55
Ausnahmetatbestände
Liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags vor, können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen der §§ 41 bis 54 festgesetzt werden.
§ 56
Sonstige Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen der §§ 36 bis 55 gelten entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist, für Fernstudiengänge und für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist für die Durchführung der §§ 37 bis 55 das Staatsministerium zuständig.

Kapitel 2 Örtliches Vergabeverfahren

§ 57
Curricularwerte und Bandbreiten
(1) 1Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit Örtlichem Vergabeverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 36 bis 56 mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. 2Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt.
(2) 1Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge darf die in der Anlage 10 festgelegte Bandbreite für die Studienfelder weder über- noch unterschritten werden. 2Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Masterstudiengänge gelten in der Regel die Bandbreiten gemäß Anlage 10 je nach Studiendauer anteilig. 3Abweichend von Satz 2 beträgt die Obergrenze für die Bandbreite für den Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie 3,17. 4Die Zuordnung zu den Studienfeldern erfolgt durch die Hochschule. 5Bei Studiengängen, die den festgelegten Studienfeldern nicht zugeordnet werden können, sind die Curricularwerte von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans unter Berücksichtigung der für die Teilbereiche des Studiengangs einschlägigen Bandbreiten abzuleiten.
§ 58
Befristete Immatrikulation
(1) Die Immatrikulation von Studierenden im Studiengang Medizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Technischen Universität München ist bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte befristet.
(2) 1Studierende, die nach Abs. 1 befristet immatrikuliert sind, setzen das Studium auf Antrag nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 fort, wenn sie am Studienort München im vierten oder einem höheren Fachsemester immatrikuliert sind oder dort erfolgreich den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt haben. 2Die Verteilung der Studierenden auf die Ludwig-Maximilians-Universität München und die Technische Universität München erfolgt im Verhältnis 60 % zu 40 %. 3Wird eine Auswahl erforderlich, entscheidet innerhalb der Gruppe derjenigen Studierenden, die die Verteilung an diese Universität beantragt haben und eine Note zwischen 2,0 und 4,0 im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erzielt haben, das Los. 4Abweichend von Satz 2 sind die Studierenden mit den Noten 1,0 oder 1,5 im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung immer antragsgemäß an eine der beiden Universitäten zu verteilen. 5(aufgehoben) 6Nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach der in Art. 6 Abs. 1 und 2 BayHZG geregelten Rangfolge vergeben.
(3) 1Die Anträge nach Abs. 2 Satz 1 sind in dem Semester, in dem die befristete Immatrikulation voraussichtlich endet, bei der Ludwig-Maximilians-Universität München einzureichen. 2Die Ludwig-Maximilians-Universität München regelt die näheren Einzelheiten des Verfahrens durch Satzung.
§ 58a
(außer Kraft)
§ 59
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 in Kraft. 2Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020.
(2) § 15 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 1. Oktober 2022 außer Kraft.
München, den 10. Februar 2020
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Bernd Sibler, Staatsminister
Anlage 1 (zu § 11 Abs. 2 Satz 2)
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.
(2) 1Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
1.
Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“
4 Punkte;
2.
Noten „gut“ und „voll befriedigend“
3 Punkte;
3.
Note „befriedigend“
2 Punkte;
4.
Note „ausreichend“
1 Punkt.
2Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.
(3) 1Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:
1.
zwingende berufliche Gründe
9 Punkte;

zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann;
2.
wissenschaftliche Gründe
7 bis 11 Punkte;

wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird;
3.
besondere berufliche Gründe
7 Punkte;

besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventinnen und Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt;
4.
sonstige berufliche Gründe
4 Punkte;

sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist;
5.
keiner der vorgenannten Gründe
1 Punkt.
2Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind.
3Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.
Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 28 Abs. 3 und § 30 Abs. 2)
Ermittlung der Durchschnittsnote
(1) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
„Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176),
2.
„Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2),
3.
„Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),
4.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2),
5.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1),
die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese zugrunde gelegt.
2Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird nach Anlage 4 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet.
3Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(2) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage
1.
der „Vereinbarung über Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240),
2.
des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die „Institute zur Erlangung der Hochschulreife (‚Kollegs‘)“
wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet.
2Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 9 findet Anwendung.
3Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie nach Satz 1 und 2 errechnet.
(3) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
„Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),
2.
„Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1),
3.
„Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)
finden die Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
2Dabei wird eine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel wie folgt gebildet:
1.
Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;
2.
weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden; dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Halbsatz 1 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen;
3.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde;
4.
bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet;
5.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht;
6.
Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird;
7.
Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren;
8.
Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt;
9.
die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(4) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen.
2Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet.
3Es wird nicht gerundet.
(5) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese zugrunde gelegt.
(6) 1Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet.
2Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
(7) 1Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist.
2Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen.
3Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt.
4Es wird nicht gerundet.
(8) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet.
2Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet.
3Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet.
4Es wird nicht gerundet.
5Es wird die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt.
(9) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet.
(10) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland – ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe – erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen.
2Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden.
3Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
4Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote zugrunde gelegt.
5Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1998 auf Grund einer Abschlussprüfung unter der Leitung einer oder eines Beauftragten der Kultusministerkonferenz an Deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, werden die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote sowie die ausgewiesene Punktzahl des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.
(11) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Art. 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.
2Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet.
3Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt.
4Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet.
5Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 2014 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Art. 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.
6Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird das „Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)“ und der „Abiturdurchschnittsnote (N) für die Deutsch-Französischen Gymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05. Juni 2014 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 290) angewendet.
7Die nach diesem Verfahren ermittelte „Punktzahl des Gesamtergebnisses“ wird als „Punktzahl der Gesamtqualifikation“ und „Abiturdurchschnittsnote“ zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen.
(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in Bildungsgängen in der Französischen Republik erworben wurden, die auf den gleichzeitigen Erwerb des Baccalauréat und der Allgemeinen Hochschulreife vorbereiten („Abibac“), wird die Durchschnittsnote der Bescheinigung zugrunde gelegt, die von der oder dem Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der „Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat“ vom 11. Mai 2006 ausgewiesen wird.
(13) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Deutschen Abteilungen französischer Internationaler Schulen (Lycées Internationaux) erworben wurden, bei denen das Baccalauréat mit dem deutschen Prüfungsteil „option internationale“ abgelegt wurde, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Berechnung der Durchschnittsnoten für die an den Deutschen Abteilungen französischer Schulen (Lycées internationaux) erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. April 1988 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.4) nachgewiesen.
2Die nach diesen Verfahren ermittelte Durchschnittsnote wird durch eine Bescheinigung einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen.
(14) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Europäischen Schulen erworben wurden, wird die Europäische Abiturdurchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.
2Für die Umrechnung der Europäischen Durchschnittsnote bis zum Abitur 2020 wird der „Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnissen bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet.
3Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ausgewiesen.
4Die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner bzw. ihrer Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt.
5Für die Umrechnung der Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur 2021 werden die „Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018 angewendet.
6Die Umrechnung erfolgt in die deutsche Dezimalnote sowie die erreichte Punktzahl nach der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176).
7Die Durchschnittsnote wird nicht auf- oder abgerundet und auf eine Dezimalstelle gebildet.
8Die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner bzw. ihrer Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt.
(15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der/des „International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalauréat International“ erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 283) berechnet.
(16) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die gemäß Art. 45 Abs. 1 BayHSchG in Verbindung mit § 29 Qualifikationsverordnung (QualV) durch die Meisterprüfung sowie die vom Staatsministerium gleichgestellten Fortbildungsprüfungen und die Absolvierung eines Beratungsgesprächs an der Hochschule erworben sind, wird das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten der jeweiligen Prüfungsteile zugrunde gelegt.
2Bei Absolventinnen und Absolventen von Fachschulen, Fachakademien, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien sowie bei Bewerberinnen und Bewerbern mit bestandener Prüfung zur Verwaltungsfachwirtin oder zum Verwaltungsfachwirt oder mit bestandener Fachprüfung II an der Bayerischen Verwaltungsschule wird die Prüfungsgesamtnote oder, sofern keine Prüfungsgesamtnote ausgewiesen ist, das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten der Fächer – ausgenommen Wahlfächer – des Abschlusszeugnisses zugrunde gelegt.
3Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet.
4Es wird nicht gerundet.
(17) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 BayHSchG durch eine Hochschulzugangsprüfung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 QualV erworben werden, wird die Gesamtnote der Hochschulzugangsprüfung zugrunde gelegt.
2Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet.
3Es wird nicht gerundet.
(18) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 BayHSchG erst durch ein erfolgreich absolviertes Probestudium nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 QualV erworben werden, ist für die Zulassung zum Probestudium zugrunde zu legen:
1.
Bei Bewerbern mit Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie in nichtakademischen Heilberufen das arithmetische Mittel aus der jeweiligen Gesamtnote oder Durchschnittsnote der Berufsausbildungsabschlussprüfung und der Gesamtnote oder Durchschnittsnote – ohne Wahlfächer – des Abschlusszeugnisses der Berufsschule oder Berufsfachschule.
2.
Bei Bewerbern mit Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die Gesamtnote der Abschlussprüfung.
3.
Bei Bewerbern mit mindestens zweijähriger schulischer Berufsausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung die Prüfungsgesamtnote oder Durchschnittsnote – ohne Wahlfächer – des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule.
Anlage 3 (zu § 14 Abs. 1)
Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung
(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.
(2) 1Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl P900 nach der Formel: Formel errechnet; dabei ist P840 die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl.
2Es wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.
(3) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz errechnete Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweiligen Durchschnittsnote nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz in den Fällen des Abs. 1 zugeordnet ist, nach folgender Formel als maßgebliche Punktzahl:
Formel
2Es wird auf eine ganze Zahl abgerundet.
Anlage 4 (zu § 15 Abs. 2)
Berechnung der Punktwerte
(1) 1Für die Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags ergibt sich die jeweilige Gesamtpunktzahl einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B aus der Summe der Punktzahlen für jedes Kriterium:
PunkteB = TestPunkteB + BerufsausbildungsPunkeB + WartezeitPunkteB
2Es sind maximal 100 Punkte zu erreichen.
3Die Gesamtpunktzahl PunkteB wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.
(2) 1Die Punktzahl für das Ergebnis der fachspezifischen Studieneignungstests TMS und PHAST wird mit Hilfe einer sog. z-Transformation für Normalverteilungen wie folgt berechnet:
Formel
2Dabei gilt: xxxGewicht ist das Gewicht des Kriteriums „TMS“ oder „PHAST“, also die maximale Punktzahl, die in der betreffenden Quote für das jeweilige Kriterium vorgesehen ist.
3xxxStandardwertB ist das Ergebnis, das die Bewerberin oder der Bewerber B beim jeweiligen Test erzielt hat.
(3) Für die Berechnung der Punktzahl für das Kriterium Berufsausbildung gemäß Anlage 5, soweit sie nachgewiesen wird, gilt Kriterium-PunkteB = KriteriumGewicht.
(4) Bei der Berechnung der Punktzahl für die Wartezeit gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 6 BayHZG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags erhält die Bewerberin oder der Bewerber 2 Punkte je Halbjahr, höchstens aber 30 Punkte.
Anlage 5 (zu § 15 Abs. 3)
Anerkannte Berufsausbildungen
Berufsausbildungen Medizin
Altenpfleger/Altenpflegerin
Anästhesietechnischer Assistent/Anästhesietechnische Assistentin
Arzthelfer/Arzthelferin
Biologielaborant/Biologielaborantin
Chemielaborant/Chemielaborantin
Diätassistent/Diätassistentin
Ergotherapeut/Ergotherapeutin
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin
Hebamme/Entbindungspfleger
Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger
Krankenschwester/Krankenpfleger
Logopäde/Logopädin
Medizinischer Fachangestellter/ Medizinische Fachangestellte
Medizinisch-technischer Assistent/Medizinisch-technische Assistentin – Funktionsdiagnostik
Medizinisch-technischer Assistent/Medizinisch-technische Assistentin (MTA)
Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent/Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin
Medizinisch-technischer Radiologieassistent/Medizinisch-technische Radiologieassistentin
Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik
Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik
Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Radiologie
Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Veterinärmedizin
Medizinlaborant/Medizinlaborantin
Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin
Operationstechnischer Angestellter/Operationstechnische Angestellte
Operationstechnischer Assistent/Operationstechnische Assistentin
Orthoptist/Orthoptistin
Pflegefachfrau/Pflegefachmann
Physiotherapeut/Physiotherapeutin
Radiologisch-technischer Assistent/Radiologisch-technische Assistentin (RTA)
Rettungsassistent/Rettungsassistentin
Veterinärmedizinisch-technischer Assistent/Veterinärmedizinisch-technische Assistentin
Berufsausbildungen Zahnmedizin
Altenpfleger/Altenpflegerin
Anästhesietechnischer Assistent/Anästhesietechnische Assistentin
Arzthelfer/Arzthelferin
Biologielaborant/Biologielaborantin
Chemielaborant/Chemielaborantin
Diätassistent/Diätassistentin
Ergotherapeut/Ergotherapeutin
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin
Hebamme/Entbindungspfleger
Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger
Krankenschwester/Krankenpfleger
Logopäde/Logopädin
Medizinischer Fachangestellter/ Medizinische Fachangestellte
Medizinisch-technischer Assistent/Medizinisch-technische Assistentin – Funktionsdiagnostik
Medizinisch-technischer Assistent/Medizinisch-technische Assistentin (MTA)
Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent/Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin
Medizinisch-technischer Radiologieassistent/Medizinisch-technische Radiologieassistentin
Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik
Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik
Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Radiologie
Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Veterinärmedizin
Medizinlaborant/Medizinlaborantin
Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin
Operationstechnischer Angestellter/Operationstechnische Angestellte
Operationstechnischer Assistent/Operationstechnische Assistentin
Orthoptist/Orthoptistin
Pflegefachfrau/Pflegefachmann
Physiotherapeut/Physiotherapeutin
Radiologisch-technischer Assistent/Radiologisch-technische Assistentin (RTA)
Rettungsassistent/Rettungsassistentin
Stomatologische Schwester
Veterinärmedizinisch-technischer Assistent/Veterinärmedizinisch-technische Assistentin
Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferin
Zahnärztlicher Helfer/Zahnärztliche Helferin
Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte
Zahntechniker/Zahntechnikerin
Berufsausbildungen Tiermedizin
Anästhesietechnischer Assistent/Anästhesietechnische Assistentin
Biologielaborant/Biologielaborantin
Chemielaborant/Chemielaborantin
Fischwirt/Fischwirtin
Fleischer/Fleischerin
Landwirt/Landwirtin
Medizinisch-technischer Assistent/Medizinisch-technische Assistentin – Funktionsdiagnostik
Medizinisch-technischer Assistent/Medizinisch-technische Assistentin (MTA)
Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent/Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin
Medizinisch-technischer Radiologieassistent/Medizinisch-technische Radiologieassistentin
Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik
Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik
Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Radiologie
Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Veterinärmedizin
Medizinlaborant/Medizinlaborantin
Operationstechnischer Angestellter/Operationstechnische Angestellte
Operationstechnischer Assistent/Operationstechnische Assistentin
Pferdewirt/Pferdewirtin
Tierarzthelfer/Tierarzthelferin
Tiermedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte
Tierpfleger/Tierpflegerin
Tierwirt/Tierwirtin
Veterinärmedizinisch-technischer Assistent/Veterinärmedizinisch-technische Assistentin
Berufsausbildungen Pharmazie
Biologielaborant/Biologielaborantin
Biologisch-technischer Assistent/Biologisch-technische Assistentin
Biotechnologischer Assistent/Biotechnologische Assistentin
Chemielaborant/Chemielaborantin
Chemikant/Chemikantin
Chemisch-technischer Assistent/Chemisch-technische Assistentin
Medizinisch-technischer Assistent/Medizinisch-technische Assistentin – Funktionsdiagnostik
Medizinisch-technischer Assistent/Medizinisch-technische Assistentin (MTA)
Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent/Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin
Medizinisch-technischer Radiologieassistent/Medizinisch-technische Radiologieassistentin
Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik
Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik
Medizinischer Technologe/Medizinische Technologin für Radiologie
Medizinlaborant/Medizinlaborantin
Pharmakant/Pharmakantin
Pharmazeutisch-technischer Assistent/Pharmazeutisch-technische Assistentin
Physikalisch-technischer Assistent/Physikalisch-technische Assistentin
Physiklaborant/Physiklaborantin
Technischer Assistent/Technische Assistentin – Chemische und biologische Laboratorien
Anlage 6 (zu § 16 Abs. 2)
Ermittlung des Prozentrangs
1Der Prozentrang einer Bewerberin B oder eines Bewerbers B wird nach der Formel Formel errechnet, wobei N die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und min die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl bestimmt nach der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste ist.
2Es wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.
Anlage 7 (zu § 41)
Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität
1Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte berechnet.
2Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt.
I.
Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden
1.
Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 44 Abs. 2.
(1)
S = /j (lj · hj – rj) +L
2.
Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen an Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.
(2)
E = /q CAq · Aq/2
Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot
(3)
Sb = S – E
II.
Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität
Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt:
(4)
CA = /p CAp · zp
Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs beträgt demnach
(5)
Ap = (2 · Sb)/CA · zp
III.
Verzeichnis der benutzten Symbole
Ap:
Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p
Aq:
Die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 46 Abs. 2)
CAp:
Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 48 Abs. 4)
CAq:
Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 48 Abs. 4)
CA:
Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge
E:
Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge in Deputatstunden je Semester (§ 46)
hj:
Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 44 Abs. 1)
lj:
Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe j
L:
Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 45)
rj:
Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 44 Abs. 2)
S:
Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 44 Abs. 1)
Sb:
Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester
zp:
Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 47)
Anlage 8 (zu § 43 Abs. 1 Satz 2)
Stellenzuordnung
I.
Lehreinheit Vorklinische Medizin
Lfd. Nr.
Fach

1
Anatomie

2
Biochemie / Molekularbiologie

3
Physiologie

4
Medizinische Soziologie
kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch
Sozialmedizin
Institute für Gerichts- und Sozialmedizin
5
Medizinische Psychologie
kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch
Psychiatrie
Klinische Psychologie
Psychosomatik
6
Biologie für Medizin
kann als Dienstleistung erbracht werden
7
Chemie für Medizin
kann als Dienstleistung erbracht werden
8
Physik für Medizin
kann als Dienstleistung erbracht werden
II.
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
Lfd. Nr.
Fach

9
Innere Medizin
Wenn in der Klinischen Physiologie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinischtheoretische Medizin zugeordnet werden.
10
Kinderheilkunde

11
Chirurgie
Wenn in der Experimentellen Chirurgie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.
12
Urologie

13
Dermatologie und Venerologie

14
Frauenheilkunde und Geburtshilfe

15
Orthopädie

16
Augenheilkunde

17
Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde

18
Neurologie

19
Psychiatrie und Psychotherapie

20
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

21
Anästhesiologie und Notfallmedizin
Wenn in der Experimentellen Anästhesie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden.
22
Radiologie (therapeutische Radiologie)
Der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der über Betten verfügt.
23
Physikalische Medizin

24
Allgemeinmedizin

III.
Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin
Lfd. Nr.
Fach

25
Pathologie

26
Mikrobiologie und Virologie

27
Hygiene

28
Immunologie

29
Arbeitsmedizin

30
Rechtsmedizin

31
Sozialmedizin

32
Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik
Wenn die Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammengefasst sind, werden die Stellen dort ausgegliedert und der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet.
33
Patho-Biochemie
kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch
Biochemie
Klinische Chemie und Hämatologie
34
Patho-Physiologie
kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch
Physiologie, Innere Medizin
35
Radiologie (diagnostische Radiologie)
Der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der nicht über Betten verfügt.
36
Medizinische Biometrie / Informatik

37
Humangenetik

38
Pharmakologie / Toxikologie

39
Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin

40
Medizinische Terminologie

Anlage 9 (zu § 48)
Curricularnormwerte
Curricularnormwerte (CNW) an Universitäten (Erste Juristische Prüfung/EJP, Lehramt/LA und Staatsexamen/S)
Studiengang
CNW
Beratungslehrer LA
0,75
Biologie LA vertieft
3,40
Biologie LA nicht vertieft
2,75
Chemie LA vertieft
2,75
Chemie LA nicht vertieft
2,25
Deutsch LA vertieft
1,60
Deutsch LA nicht vertieft
1,40
Didaktik der Grundschule LA an Grundschulen
0,75
Didaktik der Grundschule LA an Sonderschulen
0,75
Elektrotechnik LA vertieft
2,35
Erdkunde LA vertieft
1,60
Erdkunde LA nicht vertieft
1,40
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft LA vertieft
2,35
Französisch LA vertieft
1,80
Französisch LA nicht vertieft
1,55
Geschichte LA vertieft
1,60
Geschichte LA nicht vertieft
1,40
Gesundheits- und Pflegewissenschaft LA vertieft
1,60
Hauswirtschaftswissenschaft LA nicht vertieft
1,45
Informatik LA vertieft
1,90
Informatik LA vertieft Erweiterung
1,50
Italienisch LA vertieft
1,80
Lebensmittelchemie S
4,80
Medizin klinischer Teil
5,78
Medizin vorklinischer Teil
2,42
Pharmazie S
4,50
Physik LA vertieft
2,35
Physik LA nicht vertieft
1,95
Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt LA
2,00
Rechtswissenschaft EJP
2,20
Sonderpäd. Fachrichtungen (vertieftes Studium) LA an Sonderschulen
2,32
Sonderpäd. Fachrichtungen (Qualifizierungsstudium) LA an Sonderschulen
0,69
Sozialkunde LA vertieft
1,10
Sozialkunde LA nicht vertieft
1,00
Spanisch LA vertieft
1,80
Tiermedizin S
7,60
Wirtschaftswissenschaften LA vertieft
1,10
Wirtschaftswissenschaften LA nicht vertieft
1,00
Zahnmedizin S
8,86
Anlage 10 (zu § 57)
Bandbreiten in Bachelorstudiengängen
I.
Universitäten
Studienfeld
Bandbreite
Architektur
3,6 bis 4,8
Informatik
2,7 bis 3,6
Ingenieurwissenschaften
3,15 bis 4,2
Mathematik
2,4 bis 3,2
Medizin, Pharmazie und Psychologie
3,35 bis 4,5
Naturwissenschaften
3,95 bis 5,3
Philosophie, Kultur- und Kunstwissenschaften sowie Geographie
2,25 bis 3,0
Sozialwissenschaften und Pädagogik
1,5 bis 2,0
Sportwissenschaften
3,9 bis 5,2
Sprach- und Literaturwissenschaften
2,4 bis 3,2
Wirtschaftswissenschaften
1,7 bis 2,3
II.
Fachhochschulen
Studienfeld
Bandbreite
Architektur und Design
5,0 bis 7,4
Biowissenschaften
4,9 bis 7,2
Gesundheitswissenschaften
5,25 bis 7,80
Informatik und Multimedia
4,2 bis 6,2
Ingenieurwissenschaften
4,3 bis 6,4
Sozialwissenschaften
4,3 bis 6,4
Wirtschaftswissenschaften
3,7 bis 5,4